§ 7 AMPFG Vorschußpflichten und Abrechnung

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Vorschußpflichten und Abrechnung

§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen Z 9 (Anm.: richtig Z 6), zu.Paragraph 7, (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgenommen Ziffer 9, Anmerkung, richtig Ziffer 6,), zu.

  1. (2)Absatz 2,Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
  2. (1)Absatz eins,Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 zu.Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zu.
  3. (32)Absatz 32,Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vomhat das Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- undPersonalund Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vomhat das Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- undPersonalund Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
  4. (43)Absatz 43,Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
  5. (54)Absatz 54,Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 und der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sindist am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. DieseDie Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, sindist am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. DieseDie Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
  6. (6)Absatz 6,Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist § 1 Abs. 2 Z 11 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004
Vorschußpflichten und Abrechnung

§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen Z 9 (Anm.: richtig Z 6), zu.Paragraph 7, (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgenommen Ziffer 9, Anmerkung, richtig Ziffer 6,), zu.

  1. (2)Absatz 2,Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
  2. (1)Absatz eins,Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 zu.Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zu.
  3. (32)Absatz 32,Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vomhat das Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- undPersonalund Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vomhat das Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- undPersonalund Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
  4. (43)Absatz 43,Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
  5. (54)Absatz 54,Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 und der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sindist am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. DieseDie Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, sindist am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. DieseDie Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
  6. (6)Absatz 6,Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist § 1 Abs. 2 Z 11 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.

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