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§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen Z 9 (Anm.: richtig Z 6), zu.Paragraph 7, (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgenommen Ziffer 9, Anmerkung, richtig Ziffer 6,), zu.
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen Z 9 (Anm.: richtig Z 6), zu.Paragraph 7, (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgenommen Ziffer 9, Anmerkung, richtig Ziffer 6,), zu.