Art. 58 EAG-Vertrag Artikel 58

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Erstreckt sich die Tätigkeit eines Erzeugers auf mehrere Produktionsstufen, beginnend mit der Gewinnung des Erzes bis zur Herstellung des Metalls einschließlich, so ist er nur verpflichtet, der Agentur das Erzeugnis in der von ihm gewählten Produktionsstufe anzubieten.

Das gleiche gilt für mehrere Unternehmen, zwischen denen Verbindungen bestehen, die der Kommission rechtzeitig mitgeteilt und mit ihr nach dem in den Artikeln 43 und 44 vorgesehenen Verfahren erörtert worden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Erstreckt sich die Tätigkeit eines Erzeugers auf mehrere Produktionsstufen, beginnend mit der Gewinnung des Erzes bis zur Herstellung des Metalls einschließlich, so ist er nur verpflichtet, der Agentur das Erzeugnis in der von ihm gewählten Produktionsstufe anzubieten.

Das gleiche gilt für mehrere Unternehmen, zwischen denen Verbindungen bestehen, die der Kommission rechtzeitig mitgeteilt und mit ihr nach dem in den Artikeln 43 und 44 vorgesehenen Verfahren erörtert worden sind.

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