Art. 51 EAG-Vertrag Artikel 51

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999

Solange die mit dem Betrieb der gemeinsamen Unternehmen betrauten Organe noch nicht eingesetzt sind, sorgt die Kommission für die Durchführung der EntscheidungenBeschlüsse des Rates über die Errichtung dieser Unternehmen.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009

Solange die mit dem Betrieb der gemeinsamen Unternehmen betrauten Organe noch nicht eingesetzt sind, sorgt die Kommission für die Durchführung der EntscheidungenBeschlüsse des Rates über die Errichtung dieser Unternehmen.

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