Art. 150 EAG-Vertrag (weggefallen)

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

  1. a)Litera aüber die Auslegung dieses Vertrags,
  2. b)Litera büber die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft,
  3. c)Litera cüber die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen nicht etwas anderes bestimmen.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtetArt. 150 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009
Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

  1. a)Litera aüber die Auslegung dieses Vertrags,
  2. b)Litera büber die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft,
  3. c)Litera cüber die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen nicht etwas anderes bestimmen.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtetArt. 150 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen.

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