Art. 23 EAG-Vertrag Artikel 23

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Nach Ablauf eines Jahres können die Entscheidungen des Schiedsausschusses oder der zuständigen innerstaatlichen Stellen hinsichtlich der Lizenzbedingungen überprüft werden, soweit neue Tatsachen dies rechtfertigen.

Die Überprüfung obliegt der Stelle, welche die Entscheidung erlassen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

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