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Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18Mit Ablauf des 31. Dezember 19702004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 1 in der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Schulden gespalten und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit dem Sitz in Wien und mit der Firma „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet (Abspaltung zur Festlegung des InhaltesNeugründung), wobei der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) NrSpaltungsstichtag mit dem 31. 1108/70 definierten UmfangDezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18Mit Ablauf des 31. Dezember 19702004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des Paragraph eins, in der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Schulden gespalten und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit dem Sitz in Wien und mit der Firma „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet (Abspaltung zur Festlegung des InhaltesNeugründung), wobei der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) NrSpaltungsstichtag mit dem 31. 1108/70 definierten UmfangDezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18Mit Ablauf des 31. Dezember 19702004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 1 in der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Schulden gespalten und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit dem Sitz in Wien und mit der Firma „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet (Abspaltung zur Festlegung des InhaltesNeugründung), wobei der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) NrSpaltungsstichtag mit dem 31. 1108/70 definierten UmfangDezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18Mit Ablauf des 31. Dezember 19702004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des Paragraph eins, in der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Schulden gespalten und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit dem Sitz in Wien und mit der Firma „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet (Abspaltung zur Festlegung des InhaltesNeugründung), wobei der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) NrSpaltungsstichtag mit dem 31. 1108/70 definierten UmfangDezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.