§ 2b AMPFG (weggefallen)

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.(Anm.: Höhe der Auflösungsabgabe:Anmerkung, Höhe der Auflösungsabgabe:für 2013: 113 €, vgl. BGBl. II Nr. 29/2013;für 2013: 113 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2013,;für 2014: 115 €, vgl. BGBl. II Nr. 429/2013)für 2014: 115 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2013,)
  2. (2)Absatz 2,Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wennDie Abgabe gemäß Absatz eins, ist nicht zu entrichten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war oder
    2. 2.Ziffer 2die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt oder
    3. 3.Ziffer 3die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
      1. a)Litera agekündigt hat oder
      2. b)Litera bohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
      3. c)Litera caus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
      4. d)Litera dim Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
      5. e)Litera ebei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
      6. f)Litera fbei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oderbei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Artikel römisch zehn, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, erfüllt oder
      7. g)Litera ggerechtfertigt entlassen wurde oder
    4. 4.Ziffer 4die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer
      1. a)Litera agekündigt hat oder
      2. b)Litera bdas freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder
      3. c)Litera ceinen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder
      4. d)Litera dim Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
      5. e)Litera ebei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
    5. 5.Ziffer 5ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
    6. 6.Ziffer 6ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder
    7. 7.Ziffer 7das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, gelöst wird oderdas Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach Paragraph 25, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, gelöst wird oder
    8. 8.Ziffer 8innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
    9. 9.Ziffer 9das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin oder freien Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder freien Dienstnehmers endet.
  3. (3)Absatz 3,Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Die Hälfte der Einnahmen aus der Abgabe gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.Die Abgabe gemäß Absatz eins, ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Die Hälfte der Einnahmen aus der Abgabe gemäß Absatz eins, ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Einhebung der Abgabe gemäß Abs. 1 und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Prüfung und die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung geltenden Verfahren, wobei an die Stelle der Beiträge die Abgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabepflichtige tritt. § 5 Abs. 3 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Abgabe gemäß Abs. 1 tritt.Die Einhebung der Abgabe gemäß Absatz eins und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Prüfung und die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung geltenden Verfahren, wobei an die Stelle der Beiträge die Abgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabepflichtige tritt. Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Abgabe gemäß Absatz eins, tritt.
  5. (5)Absatz 5,Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.Die Abgabe gemäß Absatz eins, ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.
  6. (6)Absatz 6,Die Auswirkungen der Auflösungsabgabe sind im Jahr 2014 zu evaluieren.
§ 2b AMPFG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.01.2013 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz eins,Zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.(Anm.: Höhe der Auflösungsabgabe:Anmerkung, Höhe der Auflösungsabgabe:für 2013: 113 €, vgl. BGBl. II Nr. 29/2013;für 2013: 113 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2013,;für 2014: 115 €, vgl. BGBl. II Nr. 429/2013)für 2014: 115 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2013,)
  2. (2)Absatz 2,Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wennDie Abgabe gemäß Absatz eins, ist nicht zu entrichten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war oder
    2. 2.Ziffer 2die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt oder
    3. 3.Ziffer 3die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
      1. a)Litera agekündigt hat oder
      2. b)Litera bohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
      3. c)Litera caus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
      4. d)Litera dim Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
      5. e)Litera ebei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
      6. f)Litera fbei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oderbei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Artikel römisch zehn, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, erfüllt oder
      7. g)Litera ggerechtfertigt entlassen wurde oder
    4. 4.Ziffer 4die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer
      1. a)Litera agekündigt hat oder
      2. b)Litera bdas freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder
      3. c)Litera ceinen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder
      4. d)Litera dim Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
      5. e)Litera ebei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
    5. 5.Ziffer 5ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
    6. 6.Ziffer 6ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder
    7. 7.Ziffer 7das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, gelöst wird oderdas Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach Paragraph 25, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, gelöst wird oder
    8. 8.Ziffer 8innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
    9. 9.Ziffer 9das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin oder freien Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder freien Dienstnehmers endet.
  3. (3)Absatz 3,Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Die Hälfte der Einnahmen aus der Abgabe gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.Die Abgabe gemäß Absatz eins, ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Die Hälfte der Einnahmen aus der Abgabe gemäß Absatz eins, ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Einhebung der Abgabe gemäß Abs. 1 und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Prüfung und die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung geltenden Verfahren, wobei an die Stelle der Beiträge die Abgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabepflichtige tritt. § 5 Abs. 3 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Abgabe gemäß Abs. 1 tritt.Die Einhebung der Abgabe gemäß Absatz eins und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Prüfung und die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung geltenden Verfahren, wobei an die Stelle der Beiträge die Abgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabepflichtige tritt. Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Abgabe gemäß Absatz eins, tritt.
  5. (5)Absatz 5,Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.Die Abgabe gemäß Absatz eins, ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.
  6. (6)Absatz 6,Die Auswirkungen der Auflösungsabgabe sind im Jahr 2014 zu evaluieren.
§ 2b AMPFG seit 31.12.2019 weggefallen.

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