Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut. mehr lesen...
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen. mehr lesen...
Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der Marke in das neue Markenregister an die Stelle der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche Eintragung hiemit außer Kraft tritt. mehr lesen...
Marken, die auf Grund des Abschnittes IV dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen. Marken, die auf Grund des Abschnittes römisch vier dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Entscheidungen über Anträge nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften.Die Entscheidungen über Anträge nach Paragraph 6, Absatz eins und den Paragraphen 7, 10 und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Erneuerung von den im Sinn des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, BGBl. Nr. 8/1948, registrierten Fabriks- oder Handelsmarken bestimmter Ursprungsländer, ... mehr lesen...
Vorschriften, die gemäß Abschnitt I wieder in Kraft gesetzt sind und mit den Bestimmungen der Abschnitte III und IV in Widerspruch stehen, sind unwirksam. Vorschriften, die gemäß Abschnitt römisch eins wieder in Kraft gesetzt sind und mit den Bestimmungen der Abschnitte römisch drei und römisch v... mehr lesen...
Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 10 und 15 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 6, 7, 10 und 15 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der §§ 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 einzubringen.Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 ist für jede Marke eine Gebühr von 25 S zu entrichten.Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, ist für jede Marke eine Gebühr von 25 S zu entrichten.(2)Absatz 2,Wurde nach dem 12. März 1938 ... mehr lesen...
Eingriffe in das Markenrecht, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 19. Juli 1947 begangen wurden, werden strafrechtlich nicht verfolgt. mehr lesen...
Der Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung stehen Löschungserkenntnisse aus der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 nicht entgegen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Prioritätsrecht nach § 10 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.Das Prioritätsrecht nach Paragraph 10, ist ausdrücklich in Ans... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer nach dem 12. September 1937 ein Gesuch um eine Fabriks- oder Handelsmarke in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zu einem durch Verordnung des Bundesministeriums für... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1 und § 7 oder bis zum Ablauf der im § 8 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus den Marken nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.Bis zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins und Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 und § 7 Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen.Die zur Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ... mehr lesen...
Warenzeichenanmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt in der Zeit vom 13. September 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden, können, wenn sie bis zum 27. April 1945 noch nicht zur Eintragung geführt haben, wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung ist auf Antrag der Tag der ursprünglichen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In dieses Markenregister sind auf Antrag Marken (Warenzeichen) mit ihrem alten Rang einzutragen, diea)Litera ain Österreich registriert und am 13. März 1938 aufrecht waren;b)Litera bin der Zeit vom 13. März 1938 bis 14. Mai 1938 auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert wu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In allen im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:In allen im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:1.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle übrigen sich auf das Markenrecht beziehenden, nach dem 12. März 1938 und vor dem 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen sowie alle damit zusammenhängenden Vorschriften sind am 19. Juli 1947 außer Kraft getreten.(2)Absatz 2,Insbesondere sind daher, soweit sie auf Marke... mehr lesen...
Die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Warenzeichenrecht vom 23. November 1942, Deutsches RGBl. II S. 364, und die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Warenzeichenrecht vom 21. Dezember 1944, Deutsches RGBl. II S. 75, sind am 18. Oktober 1945 außer Kraft getreten. Die ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und der damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, sind in der Fassung vom 13. März 1938 durch das Bundesgesetz vom 9. Mai 1947, BGBl. Nr. 125, mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 ... mehr lesen...
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen. mehr lesen...
Eingaben, die eine Neueintragung bei den gemäß § 6 Abs. 1 beantragten Eintragungen zum Gegenstand haben, sind in der vorläufigen Patentregister-Einlage mit Bleistift ersichtlich zu machen. Sie sind nach Eröffnung des neuen Patentregisters in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen. Eingaben... mehr lesen...
Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens (§ 28), weiters, sofern bereits eine Veröffentlichung stattgefunden hat, die rechtskräftige Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 29) und des Berichtigungsverfahrens (§ 30) sind im Patentblatt zu veröffentlichen. Die rechtskräftige Been... mehr lesen...
Offenbare Irrtümer, Schreibfehler und sonstige Unrichtigkeiten in den Eintragungen der neuen Patentregister-Einlagen kann das Patentamt von Amts wegen oder über Antrag berichtigen. Der Berichtigungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist.Ein geschlossenes Eintragungsverfahren... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sind alle Verfahren zu einer Patentregister-Einlage rechtskräftig abgeschlossen, so kommen den Eintragungen in der vorläufigen Patentregister-Einlage die Wirkungen einer Eintragung in das Patentregister zu.(2)Absatz 2,Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens ist in d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Abweisung des Antrages nach § 6, der Einspruch und die Beschwerde (§ 25 Abs. 2 und 3) sind anzumerken.Die Abweisung des Antrages nach Paragraph 6,, der Einspruch und die Beschwerde (Paragraph 25, Absatz 2 und 3) sind anzumerken.(2)Absatz 2,Nach rechtskräftiger Beendigung des Ei... mehr lesen...
Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung, der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die vorläufigen Patentregister-Einlagen sind mit sämtlichen Beilagen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist im Patentblatt anzuzeigen. Die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 und 3 Patentgesetz gelten sinngemäß.Die vorläufigen Patentregister-Einlagen sind mit ... mehr lesen...
Es werden vorläufige Patentregister-Einlagen angelegt. In diese sind die Eintragungen und Anmerkungen, welche dieses Gesetz vorsieht, einzutragen. mehr lesen...
Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes IV sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes I, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam. Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes römisch vier sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften de... mehr lesen...
Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 13 und 20 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8, 13 und 20 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 13 weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne von § 6 A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Laufzeit der unter § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente und der Umwandlungspatente nach § 7 Abs. 1 beginnt mit dem Monatsfünfzehnten, der auf den Tag der Anmeldung des zur Eintragung beantragten Patentes, beziehungsweise der auf den Tag der Anmeldung des Gebrauchsmusters,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 114 Patentgesetz mit der im Abs. 4 vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für ... mehr lesen...
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Rücknahme des Patentes oder Erteilung einer Zwangslizenz werden, wenn sie noch nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung geführt haben, nicht fortgesetzt. Die betreffenden Ansprüche können nach den österreichischen Gesetzen neuerlich geltend gemach... mehr lesen...
Wegen Patenteingriffen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, findet eine strafrechtliche Verfolgung (§ 97 Patentgesetz) nicht statt. Wegen Patenteingriffen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Prioritätsrecht nach § 13 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.Das Prioritätsrecht nach Paragraph 13, ist ausdrücklich in Ans... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Derjenige, der nach dem 12. März 1937 ein Gesuch um ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmuster in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zum 31. Dezember 1953 ein Prior... mehr lesen...
Eine innerhalb von sechs Monaten vor der ursprünglichen Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benützung, die auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers beruht, bleibt außer Betracht1.Ziffer einsfür den Rechtsbestand der im § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente,für den Recht... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b schließt die Eintragung eines inhaltsgleichen Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d aus.Der Antrag auf Eintragung eines Patentes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b schließt die Eint... mehr lesen...
Ansprüche aus den im § 6 erwähnten Schutzrechten können nur für die Zeit nach dem Tag ihrer Auslegung (§ 25 Abs. 1) und Ansprüche aus den in den §§ 7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950 geltend gemac... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.Zur Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 sind alle Perso... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Patentanmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht zur Erteilung geführt haben unda)Litera abeim Österreichischen Patentamt am 13. März 1938 in Behandlung standen oder bis zum 14. Mai 1938 in Behandlung genommen wurden,b)Litera bbeim Reichspatentamt in der Zeit vom 13. März 1937 b... mehr lesen...
Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In dieses Patentregister sind auf Antrag in ihrem bisherigen Rang einzutragen:1.Ziffer einsPatente, diea)Litera avom Österreichischen Patentamt,b)Litera bvon der Zweigstelle Österreich des Deutschen Reichspatentamtes,c)Litera cvom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 au... mehr lesen...
Im Österreichischen Patentamt wird ein neues Patentregister angelegt. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle sich auf das Patent- und Gebrauchsmusterrecht beziehenden, zwischen 12. März 1938 und 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen sowie alle damit zusammenhängenden Vorschriften sind am 19. Juli 1947 für den Bereich der Republik Österreich außer Kraft getreten.(2)Absatz 2,... mehr lesen...
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu verfügen, wie bis auf weiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung in der amtlichen Landeszeitung kundzumachen sind. mehr lesen...
Anhängige Disziplinarverfahren und sonstige das Notariatswesen betreffende Verfahren sind abzubrechen. Die Akten sind dem Präsidenten der Notariatskammer zu übermitteln, der nach der Notariatsordnung das Entsprechende zu verfügen, allfällig die Durchführung eines neuen Verfahrens durch die nunmeh... mehr lesen...
Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen:a)Litera ainwieweit den Notariatskandidaten Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen, durch den Krieg gegebenen Umstand oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründe... mehr lesen...
Der Ernennung zum Notar und der Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten stehen zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 ergangene behördliche Entscheidungen und Verfügungen, insbesondere auch disziplinäre Verurteilungen, nicht entgegen, wenn sie lediglich auf nationale, sogenannt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Notariatskandidaten im Sinne der im § 1 bezeichneten Vorschriften sind auch die Notarassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und in die Lis... mehr lesen...
Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz oder der Notariatskammer im W... mehr lesen...
Ergibt sich im Zuge der Erhebungen hinreichender Grund zur Annahme, daß ein Ausübungsverbot festzustellen sein wird, so hat die Notariatskammer die vorläufige Suspension zu verfügen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde abzuwarten. In dringenden Fällen kann der Präsident der Notariatsk... mehr lesen...
Die Notariatskammer kann mit der Durchführung der erforderlichen Erhebungen [§ 6, Abs. (1)] eines ihrer Mitglieder oder auch einen ihr nicht angehörigen Notar bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und S... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Entscheidung darüber, ob nach den vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem Amte bestätigt wird, oder die Feststellung, ob der Notar von der Berufsausübung ausgeschlossen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs. (... mehr lesen...
Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten die Bestimmungen des § 4, die Vorschriften der Z. 2 und 3 aber mit der Änderung, daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der Notar den Erfordernissen zur Erlang... mehr lesen...
Für die Notare, die am 13. März 1938 österreichische Notare waren und das Amt noch am 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich ausgeübt haben, gelten folgende Vorschriften:1.Ziffer einsDen belasteten Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Tätigkeit als Not... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die durch § 50, Abs. (3), Nr. 2, des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 973, aufgehobenen §§ 70 bis 75 der Notariatsordnung bleiben aufgehoben. Die Errichtung von Testamenten durch Notariatsakt (§§ 52 ff. der No... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Vorschriften der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) und die damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die na... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Justiz betraut. mehr lesen...
Das Staatsamt für Justiz wird ferner ermächtigt, die auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation wieder in Kraft getretenen Gesetze und Verordnungen in der Fassung mit rechtsverbindlicher Kraft neu zu verlautbaren, die sie durch das vorliegende Gesetz erhalten. mehr lesen...
Für Richter, auf die wegen einer im richterlichen oder Verwaltungsdienst erlittenen Maßregelung, § 4, Abs. (1), des Gesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, über die Wiederherstellung österreichischen Berufsbeamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz) anzuwenden ist und die gemäß § 8, Abs. (... mehr lesen...
Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1951 auf Antrag des Oberlandesgerichtspräsidenten Richteramtsanwärtern, die im Vorbereitungsdienst eine sehr gute Verwendung aufweisen, eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes mit der Einschränkung zu bewilligen, daß die tatsächl... mehr lesen...
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen:a)Litera a inwieweit den Richteramtsanwärtern Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder aus rassischen oder politischen Ursachen dem richterlichen Vor... mehr lesen...
Aufgehoben werden:1.Ziffer eins Die Verordnung über die Rechtspflege in Österreich vom 22. März 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 301 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 20/1938).Die Verordnung über die Rechtspflege in Österreich vom 22. März 1938, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 301 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr.... mehr lesen...
Der Artikel XL des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, das Gesetz vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, die in § 5 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Hofdekrete und die Bestimmung des § 86 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz ... mehr lesen...
1. Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. V. Bl. Nr. 23, über das Dienstverhältnis der Aufseher der Gerichtshofgefängnisse und der Männerstrafanstalten (Allgemeine Dienstvorschrift über Gefangenaufseher). 1. Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. römi... mehr lesen...
1. Die Verordnung vom 18. Juli 1897, R. G. Bl. Nr. 170, betreffend das Personal der Gerichtskanzlei (Kanzleipersonalverordnung), insoweit sie nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 245 (Gehaltsgesetz 1924), und die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen a... mehr lesen...
Das Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46, betreffend die Disziplinarbehandlung der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand. mehr lesen...
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 5, BGBl. Nr. 135/1983) Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)2.Ziffer 2 Die Verordnung über die Ernennung der fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande und a... mehr lesen...
1. Die Verordnung über den richterlichen Vorbereitungsdienst vom 15. August 1897, R. G. Bl. Nr. 192.2.Ziffer 2 Die Verordnung, betreffend die Richteramtsprüfung vom 1. November 1900, R. G. Bl. Nr. 182.3.Ziffer 3 Das Gesetz über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienst ste... mehr lesen...
1. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 21. Dezember 1921, B. G. Bl. Nr. 748, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis der Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, in der Fassung der Verordnung vom 25. Oktober 1926, B. G. Bl. Nr. 315, über die Zusammensetz... mehr lesen...
1. Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217, in der Fassung, die es durch das Bundesgesetz vom 14. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 422 (Gerichtsverfassungsnovelle), die Erste, Zweite, Dritte, Vierte, Fünfte, Sechste und Achte Gerichtsentlastungsnovelle und die Dienstpragm... mehr lesen...
Mit diesem Zeitpunkte treten die in den folgenden §§ 3 bis 10 angeführten Gesetze und Verordnungen wieder in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte treten die in den folgenden Paragraphen 3 bis 10 angeführten Gesetze und Verordnungen wieder in Kraft. mehr lesen...
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.Derselbe hat alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Jurisdictionsnorm erforderlichen Anordnungen, und zwar, insoweit dieselben den Wirkungskreis anderer Minister berühren, im Einvernehmen mit diese... mehr lesen...
Die Bestimmungen der Artikel XIII, XIV, XV, XVI und XVIII treten erst mit Beginn der Wirksamkeit der Jurisdictionsnorm in Kraft.Die Bestimmungen der Artikel römisch dreizehn, römisch vierzehn, römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch achtzehn treten erst mit Beginn der Wirksamkeit der Juris... mehr lesen...
Alle am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen, mit Ausnahme der Vormundschafts- und Curatelgeschäfte, sind von den Gerichten zu erledigen, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Erledigung derselben zustän... mehr lesen...
Die besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen haben ihre Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm einzustellen; die bei denselben anhängigen Rechtssachen sind den an ihre Stelle tretenden Bezirksgerichten und Bezirksgerichten in Handelssachen zu übertragen und von dies... mehr lesen...
Die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung oder auf Grund Übereinkommens der Parteien (Artikel XLVII bis XLIX des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) nach den Vorsch... mehr lesen...
Für die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung nach den bisherigen Processvorschriften fortzuführen und zu beenden sind, bleiben die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschri... mehr lesen...
Die Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages kann von keinem ordentlichen Gerichte aus dem Grunde der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden. mehr lesen...
Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den §§. 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.Wenn in Gesetzen un... mehr lesen...
Die bezirksgerichtlichen Rechtssachen, die zufolge §. 79 der Jurisdictionsnorm bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht werden müssen oder gemäß § 94, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm angebracht werden können sind nach den für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltenden Be... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof hat bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen über seinen Wirkungskreis, über die Bildung der Senate und über die innere Geschäftsbehandlung die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht in der Jurisdictionsnorm, in der Civilprocessordnung und ... mehr lesen...
Als Inland im Sinne der Jurisdictionsnorm gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Jurisdictionsnorm als Ausländer anzusehen. mehr lesen...
Art. IX. (1) Die Vorschriften der Jurisdiktionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche nach Völkerrecht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind."Art". römisch... mehr lesen...
Desgleichen bleiben unberührt:1.Ziffer einsDas dem deutschen Ritterorden mit Patent vom 28. Juni 1840, J. G. S. Nr. 451, eingeräumte Abhandlungsrecht über das frei eigene Vermögen des Hoch- und Deutschmeisters, der Ordensritter und Ordenspriester;3.Ziffer 3die Vorschriften über die Gerichtsbarkei... mehr lesen...
Unberührt bleiben:1.Ziffer einsDie Vorschriften über den Wirkungskreis des Reichsgerichtes und über die Entscheidung von Competenzconflicten zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe und den ordentlichen Gerichten;2.Ziffer 2die Vorschriften des §. 3 des Gesetzes vom 5. März 1869, R. G. Bl. Nr. 27, bet... mehr lesen...
Die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren als ausnahmsweise Begünstigungen eingeräumten Rechte bleiben unberührt. mehr lesen...
Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. August 1891, R. G. Bl. Nr. 136, womit Bestimmungen über die Ausübung der Consulargerichtsbarkeit getroffen wurden, bleiben in Wirksamkeit.Auf das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den mit der Ausübung der Civilgerichtsbarkeit betrauten Consul... mehr lesen...
Das Obersthofmarschallamt wird erhalten in der Ausübung der Gerichtsbarkeit:1.Ziffer einsüber die Mitglieder des kaiserlichen Hauses;3.Ziffer 3(Anm.: richtig: 2.) über Personen, auf welche die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes ausgedehnt wurde oder in Hinkunft ausgedehnt wird;Anmerkung,... mehr lesen...
Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:1.Ziffer einsDie Vorschriften der §§. 200 und 282 a. b. G. B., soweit es sich um den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einer gerichtlich angeordneten Verwaltung handelt;Die Vorschriften der Paragraphen 200 und 282 a. b. G. B., soweit es sich um den... mehr lesen...
Das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm) tritt in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gleichzeitig mit dem Gesetze über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstr... mehr lesen...