§ 8 GOG 1945 Beamte und Angestellte der Geschäftsstelle.

Gerichtsorganisationsgesetz 1945

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

1. Die Verordnung vom 18. Juli 1897, R. G. Bl. Nr. 170, betreffend das Personal der Gerichtskanzlei (Kanzleipersonalverordnung), insoweit sie nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 245 (Gehaltsgesetz 1924), und die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen aufgehoben worden ist.

2.Ziffer 2 Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 26. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 7/1924, über die Besetzung der Dienstposten des höheren Vollstreckungsdienstes, des Fachdienstes in der Gerichtskanzlei und des Zwangsvollstreckungsdienstes bei Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz.Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 26. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 7 aus 1924,, über die Besetzung der Dienstposten des höheren Vollstreckungsdienstes, des Fachdienstes in der Gerichtskanzlei und des Zwangsvollstreckungsdienstes bei Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz.

3.Ziffer 3 Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 26. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 8/1924, über die Besetzung der Dienstposten des Fachdienstes in der Kanzlei des Obersten Gerichtshofes.Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 26. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 8 aus 1924,, über die Besetzung der Dienstposten des Fachdienstes in der Kanzlei des Obersten Gerichtshofes.

4.Ziffer 4 Die Dienstanweisung vom 26. Dezember 1923, J. A. Bl. Nr. 1/1924, über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes (Gerichtsvollzieherprüfung).Die Dienstanweisung vom 26. Dezember 1923, J. A. Bl. Nr. 1 aus 1924,, über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes (Gerichtsvollzieherprüfung).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

1. Die Verordnung vom 18. Juli 1897, R. G. Bl. Nr. 170, betreffend das Personal der Gerichtskanzlei (Kanzleipersonalverordnung), insoweit sie nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 245 (Gehaltsgesetz 1924), und die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen aufgehoben worden ist.

2.Ziffer 2 Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 26. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 7/1924, über die Besetzung der Dienstposten des höheren Vollstreckungsdienstes, des Fachdienstes in der Gerichtskanzlei und des Zwangsvollstreckungsdienstes bei Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz.Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 26. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 7 aus 1924,, über die Besetzung der Dienstposten des höheren Vollstreckungsdienstes, des Fachdienstes in der Gerichtskanzlei und des Zwangsvollstreckungsdienstes bei Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz.

3.Ziffer 3 Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 26. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 8/1924, über die Besetzung der Dienstposten des Fachdienstes in der Kanzlei des Obersten Gerichtshofes.Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 26. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 8 aus 1924,, über die Besetzung der Dienstposten des Fachdienstes in der Kanzlei des Obersten Gerichtshofes.

4.Ziffer 4 Die Dienstanweisung vom 26. Dezember 1923, J. A. Bl. Nr. 1/1924, über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes (Gerichtsvollzieherprüfung).Die Dienstanweisung vom 26. Dezember 1923, J. A. Bl. Nr. 1 aus 1924,, über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes (Gerichtsvollzieherprüfung).

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