Art. 8 EGJN

Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999

Desgleichen bleiben unberührt:

  1. 1.Ziffer einsDas dem deutschen Ritterorden mit Patent vom 28. Juni 1840, J. G. S. Nr. 451, eingeräumte Abhandlungsrecht über das frei eigene Vermögen des Hoch- und Deutschmeisters, der Ordensritter und Ordenspriester;
  1. 3.Ziffer 3die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte in Ansehung der Nachlässe von Ausländern, insbesondere die Vorschriften der §§. 22 bis 25 und 140 bis 144 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, ferner die über die Zuständigkeit in Vormundschafts- und Curatelangelegenheiten der Ausländer im §. 183 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, und in anderen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen, sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen über das Verlassenschafts- und Pflegschaftswesen;die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte in Ansehung der Nachlässe von Ausländern, insbesondere die Vorschriften der Paragraphen 22 bis 25 und 140 bis 144 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, ferner die über die Zuständigkeit in Vormundschafts- und Curatelangelegenheiten der Ausländer im Paragraph 183, des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, und in anderen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen, sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen über das Verlassenschafts- und Pflegschaftswesen;
  2. 4.Ziffer 4die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, über die Zuständigkeit der Gerichte in Fällen der Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen;
  3. 5.Ziffer 5die Vorschriften über die Führung des Firmenbuches
  4. 6.Ziffer 6die Vorschriften über die Aufnahme von Wechselprotesten und über die Mitwirkung der Gerichte in Angelegenheiten des Notariatswesens;
  5. 7.Ziffer 7die Vorschriften des Gesetzes vom 16. Februar 1883, R. G. Bl. Nr. 20, über die Zuständigkeit für das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999

Desgleichen bleiben unberührt:

  1. 1.Ziffer einsDas dem deutschen Ritterorden mit Patent vom 28. Juni 1840, J. G. S. Nr. 451, eingeräumte Abhandlungsrecht über das frei eigene Vermögen des Hoch- und Deutschmeisters, der Ordensritter und Ordenspriester;
  1. 3.Ziffer 3die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte in Ansehung der Nachlässe von Ausländern, insbesondere die Vorschriften der §§. 22 bis 25 und 140 bis 144 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, ferner die über die Zuständigkeit in Vormundschafts- und Curatelangelegenheiten der Ausländer im §. 183 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, und in anderen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen, sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen über das Verlassenschafts- und Pflegschaftswesen;die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte in Ansehung der Nachlässe von Ausländern, insbesondere die Vorschriften der Paragraphen 22 bis 25 und 140 bis 144 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, ferner die über die Zuständigkeit in Vormundschafts- und Curatelangelegenheiten der Ausländer im Paragraph 183, des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, und in anderen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen, sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen über das Verlassenschafts- und Pflegschaftswesen;
  2. 4.Ziffer 4die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, über die Zuständigkeit der Gerichte in Fällen der Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen;
  3. 5.Ziffer 5die Vorschriften über die Führung des Firmenbuches
  4. 6.Ziffer 6die Vorschriften über die Aufnahme von Wechselprotesten und über die Mitwirkung der Gerichte in Angelegenheiten des Notariatswesens;
  5. 7.Ziffer 7die Vorschriften des Gesetzes vom 16. Februar 1883, R. G. Bl. Nr. 20, über die Zuständigkeit für das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.

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