§ 9 Patent-ÜG. 1950

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.1958 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.Zur Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Antragstellung ist durch ein Edikt aufzurufen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu welchem die Anträge zu überreichen sind.
  3. (2)Absatz 2,Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen.

Stand vor dem 21.02.1958

In Kraft vom 28.07.1950 bis 21.02.1958
  1. (1)Absatz eins,Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.Zur Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Antragstellung ist durch ein Edikt aufzurufen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu welchem die Anträge zu überreichen sind.
  3. (2)Absatz 2,Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen.

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