Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.Zur Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
(2)Absatz 2,Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen.
In Kraft seit 22.02.1958 bis 31.12.9999
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