Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Laufzeit der unter § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente und der Umwandlungspatente nach § 7 Abs. 1 beginnt mit dem Monatsfünfzehnten, der auf den Tag der Anmeldung des zur Eintragung beantragten Patentes, beziehungsweise der auf den Tag der Anmeldung des Gebrauchsmusters, das dem Umwandlungspatent zugrunde liegt, folgt.Die Laufzeit der unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, angeführten Patente und der Umwandlungspatente nach Paragraph 7, Absatz eins, beginnt mit dem Monatsfünfzehnten, der auf den Tag der Anmeldung des zur Eintragung beantragten Patentes, beziehungsweise der auf den Tag der Anmeldung des Gebrauchsmusters, das dem Umwandlungspatent zugrunde liegt, folgt.
(2)Absatz 2,Die Laufzeit der auf Grund von Anträgen nach § 8 erteilten Patente endet, wenn die Anträge nach dem 1. Jänner 1958 eingebracht wurden, spätestens zehn Jahre nach der Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950.Die Laufzeit der auf Grund von Anträgen nach Paragraph 8, erteilten Patente endet, wenn die Anträge nach dem 1. Jänner 1958 eingebracht wurden, spätestens zehn Jahre nach der Bekanntmachung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Patentgesetzes 1950.
In Kraft seit 22.02.1958 bis 31.12.9999
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