Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes IV sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes I, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam. Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes römisch vier sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes römisch eins, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam.
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