Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Abweisung des Antrages nach § 6, der Einspruch und die Beschwerde (§ 25 Abs. 2 und 3) sind anzumerken.Die Abweisung des Antrages nach Paragraph 6,, der Einspruch und die Beschwerde (Paragraph 25, Absatz 2 und 3) sind anzumerken.
(2)Absatz 2,Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Absatz eins, von Amts wegen zu löschen.
In Kraft seit 28.07.1950 bis 31.12.9999
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