Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens (§ 28), weiters, sofern bereits eine Veröffentlichung stattgefunden hat, die rechtskräftige Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 29) und des Berichtigungsverfahrens (§ 30) sind im Patentblatt zu veröffentlichen. Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens (Paragraph 28,), weiters, sofern bereits eine Veröffentlichung stattgefunden hat, die rechtskräftige Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens (Paragraph 29,) und des Berichtigungsverfahrens (Paragraph 30,) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.
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