Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die vorläufigen Patentregister-Einlagen sind mit sämtlichen Beilagen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist im Patentblatt anzuzeigen. Die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 und 3 Patentgesetz gelten sinngemäß.Die vorläufigen Patentregister-Einlagen sind mit sämtlichen Beilagen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist im Patentblatt anzuzeigen. Die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins und 3 Patentgesetz gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Alle Personen, die sich durch eine Eintragung nach § 6 in ihren Rechten verletzt erachten, können Einspruch erheben, widrigenfalls die in der vorläufigen Patentregister-Einlage verzeichnete Eintragung die Wirkung einer Eintragung in das Patentregister erlangt.Alle Personen, die sich durch eine Eintragung nach Paragraph 6, in ihren Rechten verletzt erachten, können Einspruch erheben, widrigenfalls die in der vorläufigen Patentregister-Einlage verzeichnete Eintragung die Wirkung einer Eintragung in das Patentregister erlangt.
(3)Absatz 3,Das Verfahren über einen Einspruch nach Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 58 bis 61 und 63 Patentgesetz.Das Verfahren über einen Einspruch nach Absatz 2, richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 58 bis 61 und 63 Patentgesetz.
In Kraft seit 28.07.1950 bis 31.12.9999
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