Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Sind alle Verfahren zu einer Patentregister-Einlage rechtskräftig abgeschlossen, so kommen den Eintragungen in der vorläufigen Patentregister-Einlage die Wirkungen einer Eintragung in das Patentregister zu.
(2)Absatz 2,Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens ist in der Patentregister-Einlage anzumerken.
In Kraft seit 28.07.1950 bis 31.12.9999
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