Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist.Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Das Verfahren zu Abs. 1 richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des § 84 Patentgesetz.Das Verfahren zu Absatz eins, richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 84, Patentgesetz.
In Kraft seit 28.07.1950 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 Patent-ÜG. 1950
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Patent-ÜG. 1950 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 Patent-ÜG. 1950