Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Offenbare Irrtümer, Schreibfehler und sonstige Unrichtigkeiten in den Eintragungen der neuen Patentregister-Einlagen kann das Patentamt von Amts wegen oder über Antrag berichtigen. Der Berichtigungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.
In Kraft seit 28.07.1950 bis 31.12.9999
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