Gesamte Rechtsvorschrift Patent-ÜG. 1950

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

Patent-ÜG. 1950
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 2 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Alle sich auf das Patent- und Gebrauchsmusterrecht beziehenden, zwischen 12. März 1938 und 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen sowie alle damit zusammenhängenden Vorschriften sind am 19. Juli 1947 für den Bereich der Republik Österreich außer Kraft getreten.
  2. (2)Absatz 2,Insbesondere sind daher, soweit sie auf Patente und Gebrauchsmuster Bezug haben, seit diesem Zeitpunkt aufgehoben:
    1. 1.Ziffer einsDie Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz im Lande Österreich vom 28. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 456.Die Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz im Lande Österreich vom 28. April 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 456.
    2. 2.Ziffer 2Das Gesetz zur Abänderung des Patentgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 235/1938.Das Gesetz zur Abänderung des Patentgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 235 aus 1938,.
    3. 3.Ziffer 3Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. II S. 958.Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 958.
    4. 4.Ziffer 4Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent- und Markenrechts in der Ostmark vom 20. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1862.Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent- und Markenrechts in der Ostmark vom 20. September 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1862.
    5. 5.Ziffer 5Die Verordnung über das Patent- und Gebrauchsmusterrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 27. Juli 1940, Deutsches RGBl. I S. 1050.Die Verordnung über das Patent- und Gebrauchsmusterrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 27. Juli 1940, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1050.
    6. 6.Ziffer 6Die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 9. November 1940, Deutsches RGBl. II S. 256.Die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 9. November 1940, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 256.
    7. 7.Ziffer 7Die Verordnung zur Änderung des Patentgesetzes vom 23. Oktober 1941, Deutsches RGBl. II S. 372.Die Verordnung zur Änderung des Patentgesetzes vom 23. Oktober 1941, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 372.
    8. 8.Ziffer 8Die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 10. Januar 1942, Deutsches RGBl. II S. 81.Die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 10. Januar 1942, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 81.
    9. 9.Ziffer 9Die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 466.Die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942, Deutsches RGBl. römisch eins S. 466.
    10. 10.Ziffer 10Die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 257.Die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943, Deutsches RGBl. römisch eins S. 257.
    11. 11.Ziffer 11Die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 12. Mai 1943, Deutsches RGBl. II S. 150.Die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 12. Mai 1943, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 150.
    12. 12.Ziffer 12Die Verordnung zur Ausführung zwischenstaatlicher Abkommen auf dem Gebiete des Patentrechts vom 23. Juni 1943, Deutsches RGBl. II S. 252.Die Verordnung zur Ausführung zwischenstaatlicher Abkommen auf dem Gebiete des Patentrechts vom 23. Juni 1943, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 252.
    13. 13.Ziffer 13Die Verordnung zur Einschränkung von Veröffentlichungen im Patentwesen vom 15. Januar 1944, Deutsches RGBl. II S. 5.Die Verordnung zur Einschränkung von Veröffentlichungen im Patentwesen vom 15. Januar 1944, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 5.
    14. 14.Ziffer 14Dritte Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 16. Januar 1945, Deutsches RGBl. II S. 11.Dritte Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 16. Januar 1945, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 11.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III Z 1, BGBl. Nr. 210/1951)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,)

§ 4 Patent-ÜG. 1950 (weggefallen)


§ 4 Patent-ÜG. 1950 seit 04.03.1969 weggefallen.

§ 5 Patent-ÜG. 1950


Im Österreichischen Patentamt wird ein neues Patentregister angelegt.

§ 6 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,In dieses Patentregister sind auf Antrag in ihrem bisherigen Rang einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsPatente, die
      1. a)Litera avom Österreichischen Patentamt,
      2. b)Litera bvon der Zweigstelle Österreich des Deutschen Reichspatentamtes,
      3. c)Litera cvom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die noch beim Österreichischen Patentamt erfolgten,
      4. d)Litera dvom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. März 1937 erfolgten,
      erteilt wurden.
    2. 2.Ziffer 2Alle anderen Eintragungen, die zu den unter Z. 1 angeführten Patenten erfolgt und nach dem Patentgesetz zulässig sind.Alle anderen Eintragungen, die zu den unter Ziffer eins, angeführten Patenten erfolgt und nach dem Patentgesetz zulässig sind.
  2. (2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Eintragung besteht nicht, wenn
    1. a)Litera adie vom Österreichischen Patentamt erteilten Patente (Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder die zu diesen Patenten erfolgten Eintragungen (Abs. 1 Z. 2) am 13. März 1938 nicht mehr aufrecht waren,die vom Österreichischen Patentamt erteilten Patente (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder die zu diesen Patenten erfolgten Eintragungen (Absatz eins, Ziffer 2,) am 13. März 1938 nicht mehr aufrecht waren,
    2. b)Litera bdas Patent rechtskräftig für nichtig erklärt wurde,
    3. c)Litera cam 27. April 1945 die Schutzdauer des Patentes nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes 1950 abgelaufen ist,
    4. d)Litera ddas Patent gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.das Patent gemäß Artikel 22 Ziffer 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, auf Österreich übertragen wurde. Die Paragraphen eins bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Zwangslizenzen, die vom Deutschen Reichspatentamt oder vom Deutschen Reichsgericht erteilt wurden, sind unwirksam und werden in das neue Patentregister nicht eingetragen.

§ 7 Patent-ÜG. 1950


Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauchsmusters dem durch das Patentgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungs- und Aufgebotsverfahren, wobei als Anmeldungszeitpunkt der dem Gebrauchsmuster entsprechende Prioritätszeitpunkt zu gelten hat. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht, wenn das Gebrauchsmuster gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß. Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauchsmusters dem durch das Patentgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungs- und Aufgebotsverfahren, wobei als Anmeldungszeitpunkt der dem Gebrauchsmuster entsprechende Prioritätszeitpunkt zu gelten hat. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht, wenn das Gebrauchsmuster gemäß Artikel 22 Ziffer 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, auf Österreich übertragen wurde. Die Paragraphen eins bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, gelten sinngemäß.

§ 8 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Patentanmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht zur Erteilung geführt haben und
    1. a)Litera abeim Österreichischen Patentamt am 13. März 1938 in Behandlung standen oder bis zum 14. Mai 1938 in Behandlung genommen wurden,
    2. b)Litera bbeim Reichspatentamt in der Zeit vom 13. März 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden,
    können wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag der ursprünglichen Hinterlegung. Wenn die Festsetzung dieses Tages für die Erlangung des Schutzrechtes oder für die Entscheidung über das Schutzrecht maßgebend ist, sind die zum Nachweis erforderlichen Belege beizubringen.
  2. (2)Absatz 2,Gebrauchsmusteranmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht erledigt waren, können als Patentanmeldungen nach den Bestimmungen des Patentgesetzes wiederholt werden. Die Vorschriften des Abs. 1 gelten sinngemäß.Gebrauchsmusteranmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht erledigt waren, können als Patentanmeldungen nach den Bestimmungen des Patentgesetzes wiederholt werden. Die Vorschriften des Absatz eins, gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Ein Anspruch auf Wiederholung im Sinne der Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die Patentanmeldung oder die Gebrauchsmusteranmeldung gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.Ein Anspruch auf Wiederholung im Sinne der Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die Patentanmeldung oder die Gebrauchsmusteranmeldung gemäß Artikel 22 Ziffer 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, auf Österreich übertragen wurde. Die Paragraphen eins bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Wird ein Antrag auf Eintragung eines Patentes (§ 6 Abs. 1 Z. 1) aus anderen als im § 6 Abs. 2 angeführten Gründen abgewiesen, so ist über Antrag ein Verfahren gemäß Abs. 1 zu eröffnen. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses zu überreichen. Die bereits erfolgte Erteilung des Patentes steht diesem Verfahren nicht entgegen.Wird ein Antrag auf Eintragung eines Patentes (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) aus anderen als im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Gründen abgewiesen, so ist über Antrag ein Verfahren gemäß Absatz eins, zu eröffnen. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses zu überreichen. Die bereits erfolgte Erteilung des Patentes steht diesem Verfahren nicht entgegen.

§ 9 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.Zur Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
  2. (2)Absatz 2,Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen.

§ 10 Patent-ÜG. 1950


Ansprüche aus den im § 6 erwähnten Schutzrechten können nur für die Zeit nach dem Tag ihrer Auslegung (§ 25 Abs. 1) und Ansprüche aus den in den §§ 7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950 geltend gemacht werden. Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht geltend gemacht werden. Ansprüche aus den im Paragraph 6, erwähnten Schutzrechten können nur für die Zeit nach dem Tag ihrer Auslegung (Paragraph 25, Absatz eins,) und Ansprüche aus den in den Paragraphen 7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Patentgesetzes 1950 geltend gemacht werden. Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht geltend gemacht werden.

§ 11 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b schließt die Eintragung eines inhaltsgleichen Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d aus.Der Antrag auf Eintragung eines Patentes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b schließt die Eintragung eines inhaltsgleichen Patentes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, aus.
  2. (2)Absatz 2,Ebenso schließen Anmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a die Geltendmachung einer inhaltsgleichen Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 lit. b aus.Ebenso schließen Anmeldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, die Geltendmachung einer inhaltsgleichen Anmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, aus.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.Die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.

§ 12 Patent-ÜG. 1950


Eine innerhalb von sechs Monaten vor der ursprünglichen Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benützung, die auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers beruht, bleibt außer Betracht

  1. 1.Ziffer einsfür den Rechtsbestand der im § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente,für den Rechtsbestand der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, angeführten Patente,
  2. 2.Ziffer 2für die Erteilung und den Bestand eines Patentes auf Grund eines Verfahrens gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2.für die Erteilung und den Bestand eines Patentes auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Absatz 2,
  3. 3.Ziffer 3für Patentanmeldungen, die beim Österreichischen Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten.

§ 13 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Derjenige, der nach dem 12. März 1937 ein Gesuch um ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmuster in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zum 31. Dezember 1953 ein Prioritätsrecht. Demgemäß kann die nachher in der Republik Österreich bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist wird durch die Erstanmeldung in Lauf gesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Diese Bestimmung gilt nur zugunsten von Angehörigen jener Staaten, welche im wesentlichen gleiche Begünstigungen österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, einräumen.
  3. (3)Absatz 3,Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Absatz eins und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
  4. (4)Absatz 4,Durch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach der Vorschrift der Abs. 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.Durch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach der Vorschrift der Absatz 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für die in § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d und § 7 Abs. 1 angeführten Patente und Gebrauchsmuster sowie für die im § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden für die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Patente und Gebrauchsmuster sowie für die im Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen keine Anwendung.

§ 14 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Das Prioritätsrecht nach § 13 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.Das Prioritätsrecht nach Paragraph 13, ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Im übrigen finden die Bestimmungen
    1. a)Litera ader Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnung vom 31. Juli 1927, BGBl. Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120,der Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnung vom 31. Juli 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120,
    2. b)Litera bder §§ 54b und 54c Patentgesetz,der Paragraphen 54 b und 54 c Patentgesetz,
    3. c)Litera cder Verordnung vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentumsder Verordnung vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums
    in der Fassung vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen sinngemäß Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsDie Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Tag der im Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren andere Staaten österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in dieser Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zum 31. März 1954, verlängert. Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 bewirkt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung am 31. März 1954.
    2. 2.Ziffer 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, Berichtigung derselben oder Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der §§ 85a bis 85h des Patentgesetzes zulässig.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, Berichtigung derselben oder Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 85 a bis 85 h des Patentgesetzes zulässig.
    3. 3.Ziffer 3Wird glaubhaft gemacht, daß der Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen in der vorgeschriebenen Weise nicht erbracht werden kann, so kann der Nachweis des Prioritätsrechtes auch auf andere Weise erfolgen.

§ 15 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den Paragraphen 6 bis 8 und in den Fällen des Paragraph 13, stehen die Rechte eines Vorbenützers (Paragraph 9, Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den Paragraphen 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
  2. (2)Absatz 2,An Schutzrechten, für die ein Antrag nach den §§ 6 bis 8 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist, stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 des Patentgesetzes 1950) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Bundesgesetzes vor Stellung des Antrages im guten Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.An Schutzrechten, für die ein Antrag nach den Paragraphen 6 bis 8 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist, stehen die Rechte eines Vorbenützers (Paragraph 9, des Patentgesetzes 1950) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Bundesgesetzes vor Stellung des Antrages im guten Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 85h Abs. 2 des Patentgesetzes 1950 finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 85 h, Absatz 2, des Patentgesetzes 1950 finden sinngemäß Anwendung.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle eines Weiterbenützungsrechtes an einem wiederhergestellten Schutzrecht gemäß Abs. 1 sowie eines Weiterbenützungsrechtes an einem Patent, für das ein Antrag gemäß § 6 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist (Abs. 2), haben die Inhaber der Schutzrechte für die Weiterbenützung Anspruch auf eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt unter Berücksichtigung des Wertes des Patentes und des Vorteiles des Benützungsberechtigten festgesetzt. § 21 Abs. 4 des Patentgesetzes 1950 findet Anwendung.Im Falle eines Weiterbenützungsrechtes an einem wiederhergestellten Schutzrecht gemäß Absatz eins, sowie eines Weiterbenützungsrechtes an einem Patent, für das ein Antrag gemäß Paragraph 6, nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist (Absatz 2,), haben die Inhaber der Schutzrechte für die Weiterbenützung Anspruch auf eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt unter Berücksichtigung des Wertes des Patentes und des Vorteiles des Benützungsberechtigten festgesetzt. Paragraph 21, Absatz 4, des Patentgesetzes 1950 findet Anwendung.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Abs. 4 werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.Die Bestimmungen des Absatz 4, werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.

§ 16 Patent-ÜG. 1950


Wegen Patenteingriffen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, findet eine strafrechtliche Verfolgung (§ 97 Patentgesetz) nicht statt. Wegen Patenteingriffen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, findet eine strafrechtliche Verfolgung (Paragraph 97, Patentgesetz) nicht statt.

§ 17 Patent-ÜG. 1950


Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Rücknahme des Patentes oder Erteilung einer Zwangslizenz werden, wenn sie noch nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung geführt haben, nicht fortgesetzt. Die betreffenden Ansprüche können nach den österreichischen Gesetzen neuerlich geltend gemacht werden.

§ 18 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 114 Patentgesetz mit der im Abs. 4 vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.Mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 114, Patentgesetz mit der im Absatz 4, vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 2 ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in § 116 Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.Mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in Paragraph 116, Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Mit dem Antrag nach § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im § 114 Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.Mit dem Antrag nach Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im Paragraph 114, Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.
  4. (4)Absatz 4,Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 1 zu entrichtenden Gebühren entscheidet das Patentamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zu entrichtenden Gebühren entscheidet das Patentamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.

§ 19 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Die Laufzeit der unter § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente und der Umwandlungspatente nach § 7 Abs. 1 beginnt mit dem Monatsfünfzehnten, der auf den Tag der Anmeldung des zur Eintragung beantragten Patentes, beziehungsweise der auf den Tag der Anmeldung des Gebrauchsmusters, das dem Umwandlungspatent zugrunde liegt, folgt.Die Laufzeit der unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, angeführten Patente und der Umwandlungspatente nach Paragraph 7, Absatz eins, beginnt mit dem Monatsfünfzehnten, der auf den Tag der Anmeldung des zur Eintragung beantragten Patentes, beziehungsweise der auf den Tag der Anmeldung des Gebrauchsmusters, das dem Umwandlungspatent zugrunde liegt, folgt.
  2. (2)Absatz 2,Die Laufzeit der auf Grund von Anträgen nach § 8 erteilten Patente endet, wenn die Anträge nach dem 1. Jänner 1958 eingebracht wurden, spätestens zehn Jahre nach der Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950.Die Laufzeit der auf Grund von Anträgen nach Paragraph 8, erteilten Patente endet, wenn die Anträge nach dem 1. Jänner 1958 eingebracht wurden, spätestens zehn Jahre nach der Bekanntmachung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Patentgesetzes 1950.

§ 20 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 13 weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2, Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne des § 13 bis zum 31. Dezember 1953 einzubringen.Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2 und Paragraph 13, weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 sind innerhalb der Frist des Paragraph 9, Absatz 2,, Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne des Paragraph 13 bis zum 31. Dezember 1953 einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 18 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 18 angerechnet.Die Bestimmungen des Paragraph 18, finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des Paragraph 18, angerechnet.
  3. (3)Absatz 3,Wird bei den im Abs. 1 angeführten Patentanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach § 6 Abs. 1, Gebrauchsmuster nach § 7 Abs. 1 sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 und nach § 13 beziehen, nicht berücksichtigt.Wird bei den im Absatz eins, angeführten Patentanmeldungen der im Absatz eins, vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach Paragraph 6, Absatz eins,, Gebrauchsmuster nach Paragraph 7, Absatz eins, sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 und nach Paragraph 13, beziehen, nicht berücksichtigt.

§ 21 Patent-ÜG. 1950


Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 13 und 20 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8, 13 und 20 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden.

§ 22 Patent-ÜG. 1950


Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes IV sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes I, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam. Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes römisch vier sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes römisch eins, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam.

§ 24 Patent-ÜG. 1950


Es werden vorläufige Patentregister-Einlagen angelegt. In diese sind die Eintragungen und Anmerkungen, welche dieses Gesetz vorsieht, einzutragen.

§ 25 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Die vorläufigen Patentregister-Einlagen sind mit sämtlichen Beilagen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist im Patentblatt anzuzeigen. Die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 und 3 Patentgesetz gelten sinngemäß.Die vorläufigen Patentregister-Einlagen sind mit sämtlichen Beilagen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist im Patentblatt anzuzeigen. Die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins und 3 Patentgesetz gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Alle Personen, die sich durch eine Eintragung nach § 6 in ihren Rechten verletzt erachten, können Einspruch erheben, widrigenfalls die in der vorläufigen Patentregister-Einlage verzeichnete Eintragung die Wirkung einer Eintragung in das Patentregister erlangt.Alle Personen, die sich durch eine Eintragung nach Paragraph 6, in ihren Rechten verletzt erachten, können Einspruch erheben, widrigenfalls die in der vorläufigen Patentregister-Einlage verzeichnete Eintragung die Wirkung einer Eintragung in das Patentregister erlangt.
  3. (3)Absatz 3,Das Verfahren über einen Einspruch nach Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 58 bis 61 und 63 Patentgesetz.Das Verfahren über einen Einspruch nach Absatz 2, richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 58 bis 61 und 63 Patentgesetz.

§ 26 Patent-ÜG. 1950


Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung, der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen.

§ 27 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Die Abweisung des Antrages nach § 6, der Einspruch und die Beschwerde (§ 25 Abs. 2 und 3) sind anzumerken.Die Abweisung des Antrages nach Paragraph 6,, der Einspruch und die Beschwerde (Paragraph 25, Absatz 2 und 3) sind anzumerken.
  2. (2)Absatz 2,Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Absatz eins, von Amts wegen zu löschen.

§ 28 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Sind alle Verfahren zu einer Patentregister-Einlage rechtskräftig abgeschlossen, so kommen den Eintragungen in der vorläufigen Patentregister-Einlage die Wirkungen einer Eintragung in das Patentregister zu.
  2. (2)Absatz 2,Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens ist in der Patentregister-Einlage anzumerken.

§ 29 Patent-ÜG. 1950


  1. (1)Absatz eins,Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist.Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Verfahren zu Abs. 1 richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des § 84 Patentgesetz.Das Verfahren zu Absatz eins, richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 84, Patentgesetz.

§ 30 Patent-ÜG. 1950


Offenbare Irrtümer, Schreibfehler und sonstige Unrichtigkeiten in den Eintragungen der neuen Patentregister-Einlagen kann das Patentamt von Amts wegen oder über Antrag berichtigen. Der Berichtigungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.

§ 31 Patent-ÜG. 1950


Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens (§ 28), weiters, sofern bereits eine Veröffentlichung stattgefunden hat, die rechtskräftige Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 29) und des Berichtigungsverfahrens (§ 30) sind im Patentblatt zu veröffentlichen. Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens (Paragraph 28,), weiters, sofern bereits eine Veröffentlichung stattgefunden hat, die rechtskräftige Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens (Paragraph 29,) und des Berichtigungsverfahrens (Paragraph 30,) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.

§ 32 Patent-ÜG. 1950


Eingaben, die eine Neueintragung bei den gemäß § 6 Abs. 1 beantragten Eintragungen zum Gegenstand haben, sind in der vorläufigen Patentregister-Einlage mit Bleistift ersichtlich zu machen. Sie sind nach Eröffnung des neuen Patentregisters in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen. Eingaben, die eine Neueintragung bei den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, beantragten Eintragungen zum Gegenstand haben, sind in der vorläufigen Patentregister-Einlage mit Bleistift ersichtlich zu machen. Sie sind nach Eröffnung des neuen Patentregisters in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen.

§ 33 Patent-ÜG. 1950


Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen.

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