Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Eine innerhalb von sechs Monaten vor der ursprünglichen Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benützung, die auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers beruht, bleibt außer Betracht
1.Ziffer einsfür den Rechtsbestand der im § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente,für den Rechtsbestand der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, angeführten Patente,
2.Ziffer 2für die Erteilung und den Bestand eines Patentes auf Grund eines Verfahrens gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2.für die Erteilung und den Bestand eines Patentes auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Absatz 2,
3.Ziffer 3für Patentanmeldungen, die beim Österreichischen Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten.
In Kraft seit 28.07.1950 bis 31.12.9999
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