§ 12 Patent-ÜG. 1950

Patent-ÜG. 1950 - Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Eine innerhalb von sechs Monaten vor der ursprünglichen Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benützung, die auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers beruht, bleibt außer Betracht

  1. 1.Ziffer einsfür den Rechtsbestand der im § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente,für den Rechtsbestand der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, angeführten Patente,
  2. 2.Ziffer 2für die Erteilung und den Bestand eines Patentes auf Grund eines Verfahrens gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2.für die Erteilung und den Bestand eines Patentes auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Absatz 2,
  3. 3.Ziffer 3für Patentanmeldungen, die beim Österreichischen Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten.
In Kraft seit 28.07.1950 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Patent-ÜG. 1950


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Patent-ÜG. 1950 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Patent-ÜG. 1950


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Patent-ÜG. 1950


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Patent-ÜG. 1950 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Patent-ÜG. 1950 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Patent-ÜG. 1950
§ 13 Patent-ÜG. 1950