Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Patentanmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht zur Erteilung geführt haben und
a)Litera abeim Österreichischen Patentamt am 13. März 1938 in Behandlung standen oder bis zum 14. Mai 1938 in Behandlung genommen wurden,
b)Litera bbeim Reichspatentamt in der Zeit vom 13. März 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden,
können wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag der ursprünglichen Hinterlegung. Wenn die Festsetzung dieses Tages für die Erlangung des Schutzrechtes oder für die Entscheidung über das Schutzrecht maßgebend ist, sind die zum Nachweis erforderlichen Belege beizubringen.
(2)Absatz 2,Gebrauchsmusteranmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht erledigt waren, können als Patentanmeldungen nach den Bestimmungen des Patentgesetzes wiederholt werden. Die Vorschriften des Abs. 1 gelten sinngemäß.Gebrauchsmusteranmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht erledigt waren, können als Patentanmeldungen nach den Bestimmungen des Patentgesetzes wiederholt werden. Die Vorschriften des Absatz eins, gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Ein Anspruch auf Wiederholung im Sinne der Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die Patentanmeldung oder die Gebrauchsmusteranmeldung gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.Ein Anspruch auf Wiederholung im Sinne der Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die Patentanmeldung oder die Gebrauchsmusteranmeldung gemäß Artikel 22 Ziffer 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, auf Österreich übertragen wurde. Die Paragraphen eins bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Wird ein Antrag auf Eintragung eines Patentes (§ 6 Abs. 1 Z. 1) aus anderen als im § 6 Abs. 2 angeführten Gründen abgewiesen, so ist über Antrag ein Verfahren gemäß Abs. 1 zu eröffnen. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses zu überreichen. Die bereits erfolgte Erteilung des Patentes steht diesem Verfahren nicht entgegen.Wird ein Antrag auf Eintragung eines Patentes (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) aus anderen als im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Gründen abgewiesen, so ist über Antrag ein Verfahren gemäß Absatz eins, zu eröffnen. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses zu überreichen. Die bereits erfolgte Erteilung des Patentes steht diesem Verfahren nicht entgegen.
In Kraft seit 22.02.1958 bis 31.12.9999
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