Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b schließt die Eintragung eines inhaltsgleichen Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d aus.Der Antrag auf Eintragung eines Patentes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b schließt die Eintragung eines inhaltsgleichen Patentes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, aus.
(2)Absatz 2,Ebenso schließen Anmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a die Geltendmachung einer inhaltsgleichen Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 lit. b aus.Ebenso schließen Anmeldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, die Geltendmachung einer inhaltsgleichen Anmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, aus.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.Die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
In Kraft seit 28.07.1950 bis 31.12.9999
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