Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,In dieses Patentregister sind auf Antrag in ihrem bisherigen Rang einzutragen:
1.Ziffer einsPatente, die
a)Litera avom Österreichischen Patentamt,
b)Litera bvon der Zweigstelle Österreich des Deutschen Reichspatentamtes,
c)Litera cvom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die noch beim Österreichischen Patentamt erfolgten,
d)Litera dvom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. März 1937 erfolgten,
erteilt wurden.
2.Ziffer 2Alle anderen Eintragungen, die zu den unter Z. 1 angeführten Patenten erfolgt und nach dem Patentgesetz zulässig sind.Alle anderen Eintragungen, die zu den unter Ziffer eins, angeführten Patenten erfolgt und nach dem Patentgesetz zulässig sind.
(2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Eintragung besteht nicht, wenn
a)Litera adie vom Österreichischen Patentamt erteilten Patente (Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder die zu diesen Patenten erfolgten Eintragungen (Abs. 1 Z. 2) am 13. März 1938 nicht mehr aufrecht waren,die vom Österreichischen Patentamt erteilten Patente (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder die zu diesen Patenten erfolgten Eintragungen (Absatz eins, Ziffer 2,) am 13. März 1938 nicht mehr aufrecht waren,
b)Litera bdas Patent rechtskräftig für nichtig erklärt wurde,
c)Litera cam 27. April 1945 die Schutzdauer des Patentes nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes 1950 abgelaufen ist,
d)Litera ddas Patent gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.das Patent gemäß Artikel 22 Ziffer 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, auf Österreich übertragen wurde. Die Paragraphen eins bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Zwangslizenzen, die vom Deutschen Reichspatentamt oder vom Deutschen Reichsgericht erteilt wurden, sind unwirksam und werden in das neue Patentregister nicht eingetragen.
In Kraft seit 22.02.1958 bis 31.12.9999
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