Ansprüche aus den im § 6 erwähnten Schutzrechten können nur für die Zeit nach dem Tag ihrer Auslegung (§ 25 Abs. 1) und Ansprüche aus den in den §§ 7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950 geltend gemacht werden. Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht geltend gemacht werden. Ansprüche aus den im Paragraph 6, erwähnten Schutzrechten können nur für die Zeit nach dem Tag ihrer Auslegung (Paragraph 25, Absatz eins,) und Ansprüche aus den in den Paragraphen 7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Patentgesetzes 1950 geltend gemacht werden. Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht geltend gemacht werden.
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