§ 10 Patent-ÜG. 1950

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.1958 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 oder bis zum Ablauf der im § 9 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus Patenten und Gebrauchsmustern sowie aus Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.Bis zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder bis zum Ablauf der im Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Frist sind die Rechte aus Patenten und Gebrauchsmustern sowie aus Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Wirkungen eines einstweiligen Schutzes (§ 57 Abs. 2 Patentgesetz oder § 30 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. II S. 117) gelten mit dem ungenützten Ablauf der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist als nicht eingetreten.Die Wirkungen eines einstweiligen Schutzes (Paragraph 57, Absatz 2, Patentgesetz oder Paragraph 30, Absatz eins, des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 117) gelten mit dem ungenützten Ablauf der im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Frist als nicht eingetreten.
  3. (3)Absatz 3,Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.

Ansprüche aus den im § 6 erwähnten Schutzrechten können nur für die Zeit nach dem Tag ihrer Auslegung (§ 25 Abs. 1) und Ansprüche aus den in den §§ 7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950 geltend gemacht werden. Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht geltend gemacht werden. Ansprüche aus den im Paragraph 6, erwähnten Schutzrechten können nur für die Zeit nach dem Tag ihrer Auslegung (Paragraph 25, Absatz eins,) und Ansprüche aus den in den Paragraphen 7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Patentgesetzes 1950 geltend gemacht werden. Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht geltend gemacht werden.

Stand vor dem 21.02.1958

In Kraft vom 28.07.1950 bis 21.02.1958
  1. (1)Absatz eins,Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 oder bis zum Ablauf der im § 9 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus Patenten und Gebrauchsmustern sowie aus Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.Bis zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder bis zum Ablauf der im Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Frist sind die Rechte aus Patenten und Gebrauchsmustern sowie aus Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Wirkungen eines einstweiligen Schutzes (§ 57 Abs. 2 Patentgesetz oder § 30 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. II S. 117) gelten mit dem ungenützten Ablauf der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist als nicht eingetreten.Die Wirkungen eines einstweiligen Schutzes (Paragraph 57, Absatz 2, Patentgesetz oder Paragraph 30, Absatz eins, des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 117) gelten mit dem ungenützten Ablauf der im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Frist als nicht eingetreten.
  3. (3)Absatz 3,Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.

Ansprüche aus den im § 6 erwähnten Schutzrechten können nur für die Zeit nach dem Tag ihrer Auslegung (§ 25 Abs. 1) und Ansprüche aus den in den §§ 7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950 geltend gemacht werden. Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht geltend gemacht werden. Ansprüche aus den im Paragraph 6, erwähnten Schutzrechten können nur für die Zeit nach dem Tag ihrer Auslegung (Paragraph 25, Absatz eins,) und Ansprüche aus den in den Paragraphen 7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Patentgesetzes 1950 geltend gemacht werden. Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht geltend gemacht werden.

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