§ 18 Patent-ÜG. 1950

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.1951 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 114 Patentgesetz mit der im Abs. 4 vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.Mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 114, Patentgesetz mit der im Absatz 4, vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 2 ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in § 116 Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.Mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in Paragraph 116, Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Mit dem Antrag nach § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im § 114 Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.Mit dem Antrag nach Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im Paragraph 114, Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.
  4. (4)Absatz 4,Eine Rückzahlung der mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen.
  5. (4)Absatz 4,Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 1 zu entrichtenden Gebühren entscheidet das Patentamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zu entrichtenden Gebühren entscheidet das Patentamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.

Stand vor dem 28.09.1951

In Kraft vom 28.07.1950 bis 28.09.1951
  1. (1)Absatz eins,Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 114 Patentgesetz mit der im Abs. 4 vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.Mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 114, Patentgesetz mit der im Absatz 4, vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 2 ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in § 116 Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.Mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in Paragraph 116, Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Mit dem Antrag nach § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im § 114 Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.Mit dem Antrag nach Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im Paragraph 114, Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.
  4. (4)Absatz 4,Eine Rückzahlung der mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen.
  5. (4)Absatz 4,Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 1 zu entrichtenden Gebühren entscheidet das Patentamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zu entrichtenden Gebühren entscheidet das Patentamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.

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