§ 1 NO 1945

Notariatsordnung 1945

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.1945 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) und die damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit. Ausnahmen bestimmt § 2.Die Vorschriften der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) und die damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit. Ausnahmen bestimmt Paragraph 2,
  2. (2)Absatz 2,Das Staatsamt für Justiz kann durch eine im Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung mit bindender Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine das Notariatswesen regelnde Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.1945 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) und die damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit. Ausnahmen bestimmt § 2.Die Vorschriften der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) und die damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit. Ausnahmen bestimmt Paragraph 2,
  2. (2)Absatz 2,Das Staatsamt für Justiz kann durch eine im Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung mit bindender Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine das Notariatswesen regelnde Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.

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