§ 2 NO 1945

NO 1945 - Notariatsordnung 1945

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die durch § 50, Abs. (3), Nr. 2, des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 973, aufgehobenen §§ 70 bis 75 der Notariatsordnung bleiben aufgehoben. Die Errichtung von Testamenten durch Notariatsakt (§§ 52 ff. der Notariatsordnung) findet nicht statt.Die durch Paragraph 50,, Abs. (3), Nr. 2, des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 973, aufgehobenen Paragraphen 70 bis 75 der Notariatsordnung bleiben aufgehoben. Die Errichtung von Testamenten durch Notariatsakt (Paragraphen 52, ff. der Notariatsordnung) findet nicht statt.
  2. (2)Absatz 2,Von den nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften bleiben in Kraft:
    1. a)Litera adie Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, in Tirol vom 6. Juli 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1195;
    2. b)Litera bdie Verordnung zur Änderung des Beurkundungsrechts vom 21. Februar 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 87;
    3. c)Litera cdie Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 395;
    4. d)Litera ddie Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 609.
  3. (3)Absatz 3,Einem unbemittelten Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Verfahrenshilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in Rechtsgeschäften, die dem Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 76, betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, unterliegen, gebührenfrei zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4,Die Inkraftsetzung des Notarversicherungsgesetzes 1938, Verordnung vom 5. Jänner 1938, B. G. Bl. Nr. 2, und des Gesetzes, betreffend die Rechtsanwalts- und Notarsgehilfen vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 468, sowie der damit zusammenhängenden Vorschriften bleibt vorbehalten.
In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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