Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Vorschriften der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) und die damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit. Ausnahmen bestimmt § 2.Die Vorschriften der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) und die damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit. Ausnahmen bestimmt Paragraph 2,
(2)Absatz 2,Das Staatsamt für Justiz kann durch eine im Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung mit bindender Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine das Notariatswesen regelnde Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.
In Kraft seit 09.08.1945 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 NO 1945
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NO 1945 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 NO 1945