Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Entscheidung darüber, ob nach den vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem Amte bestätigt wird, oder die Feststellung, ob der Notar von der Berufsausübung ausgeschlossen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Die erforderlichen Erhebungen führt die zuständige Notariatskammer durch. Sie legt das Ergebnis mit ihrem Antrag dem Staatsamt für Justiz vor.Die Entscheidung darüber, ob nach den vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem Amte bestätigt wird, oder die Feststellung, ob der Notar von der Berufsausübung ausgeschlossen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Die erforderlichen Erhebungen führt die zuständige Notariatskammer durch. Sie legt das Ergebnis mit ihrem Antrag dem Staatsamt für Justiz vor.
(2)Absatz 2,Die im Amt bestätigten Notare haben nach den Vorschriften der Notariatsordnung die Genehmigung des neuen Siegels zu erwirken und die Angelobung auf die Republik Österreich zu leisten. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.
In Kraft seit 18.02.1947 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 NO 1945
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NO 1945 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 NO 1945