§ 7 NO 1945

NO 1945 - Notariatsordnung 1945

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Notariatskammer kann mit der Durchführung der erforderlichen Erhebungen [§ 6, Abs. (1)] eines ihrer Mitglieder oder auch einen ihr nicht angehörigen Notar bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht die Notariatskammer zu verständigen. Diese kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.

In Kraft seit 09.08.1945 bis 31.12.9999
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