Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu verfügen, wie bis auf weiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung in der amtlichen Landeszeitung kundzumachen sind.
In Kraft seit 09.08.1945 bis 31.12.9999
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