§ 14 NO 1945

Notariatsordnung 1945

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.1945 bis 31.12.9999

Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu verfügen, wie bis auf weiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung in der amtlichen Landeszeitung kundzumachen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.1945 bis 31.12.9999

Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu verfügen, wie bis auf weiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung in der amtlichen Landeszeitung kundzumachen sind.

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