§ 9 NO 1945

Notariatsordnung 1945

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.1947 bis 31.12.9999

Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des StaatsamtesBundesministeriums für Justiz oder der Notariatskammer im Widerspruch steht, so hat dieses seinehaben diese ihre Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Wird nachträglich gemäß Paragraph 27, des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß Paragraph 7, oder gemäß Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des StaatsamtesBundesministeriums für Justiz oder der Notariatskammer im Widerspruch steht, so hat dieses seinehaben diese ihre Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach Paragraph 27, des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach Paragraph 7, oder gemäß Paragraph 19,, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden.

Stand vor dem 17.02.1947

In Kraft vom 09.08.1945 bis 17.02.1947

Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des StaatsamtesBundesministeriums für Justiz oder der Notariatskammer im Widerspruch steht, so hat dieses seinehaben diese ihre Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Wird nachträglich gemäß Paragraph 27, des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß Paragraph 7, oder gemäß Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des StaatsamtesBundesministeriums für Justiz oder der Notariatskammer im Widerspruch steht, so hat dieses seinehaben diese ihre Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach Paragraph 27, des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach Paragraph 7, oder gemäß Paragraph 19,, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden.

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