§ 10 Marken-ÜG. 1953

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.1953 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer nach dem 12. September 1937 ein Gesuch um eine Fabriks- oder Handelsmarke in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zu einem durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau festzusetzenden Tag ein Prioritätsrecht.1) Demgemäß kann die nachher in der Republik Österreich bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung oder durch die Anwendung der Marke nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist wird nur durch die Erstanmeldung in Lauf gesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Diese Bestimmung gilt nur zugunsten von Angehörigen jener Staaten, die im wesentlichen gleiche Begünstigungen österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, einräumen.
  3. (3)Absatz 3,Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Absatz eins und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
  4. (4)Absatz 4,Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach den Vorschriften der Abs. 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach den Vorschriften der Absatz 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für die im § 6 Abs. 1 und § 7 angeführten Marken (Warenzeichen) und Warenzeichenanmeldungen keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden für die im Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, angeführten Marken (Warenzeichen) und Warenzeichenanmeldungen keine Anwendung.

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1Ziffer eins ) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1950, mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.1953 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer nach dem 12. September 1937 ein Gesuch um eine Fabriks- oder Handelsmarke in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zu einem durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau festzusetzenden Tag ein Prioritätsrecht.1) Demgemäß kann die nachher in der Republik Österreich bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung oder durch die Anwendung der Marke nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist wird nur durch die Erstanmeldung in Lauf gesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Diese Bestimmung gilt nur zugunsten von Angehörigen jener Staaten, die im wesentlichen gleiche Begünstigungen österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, einräumen.
  3. (3)Absatz 3,Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Absatz eins und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
  4. (4)Absatz 4,Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach den Vorschriften der Abs. 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach den Vorschriften der Absatz 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für die im § 6 Abs. 1 und § 7 angeführten Marken (Warenzeichen) und Warenzeichenanmeldungen keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden für die im Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, angeführten Marken (Warenzeichen) und Warenzeichenanmeldungen keine Anwendung.

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1Ziffer eins ) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1950, mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.

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