§ 6 Marken-ÜG. 1953

Marken-ÜG. 1953 - Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In dieses Markenregister sind auf Antrag Marken (Warenzeichen) mit ihrem alten Rang einzutragen, die
    1. a)Litera ain Österreich registriert und am 13. März 1938 aufrecht waren;
    2. b)Litera bin der Zeit vom 13. März 1938 bis 14. Mai 1938 auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert wurden;
    3. c)Litera cbis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. September 1937 erfolgten, in die Warenzeichenrolle eingetragen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Von der Eintragung sind Marken (Warenzeichen) auszuschließen, die unsittliche oder Ärgernis erregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen und Aufschriften enthalten.
In Kraft seit 19.04.1953 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Marken-ÜG. 1953


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Marken-ÜG. 1953 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Marken-ÜG. 1953


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Marken-ÜG. 1953


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Marken-ÜG. 1953 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Marken-ÜG. 1953
§ 7 Marken-ÜG. 1953