Gesamte Rechtsvorschrift Marken-ÜG. 1953

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

Marken-ÜG. 1953
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 Marken-ÜG. 1953 Wiederinkraftsetzung österreichischer Rechtsvorschriften.


  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und der damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, sind in der Fassung vom 13. März 1938 durch das Bundesgesetz vom 9. Mai 1947, BGBl. Nr. 125, mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 neuerlich in Geltung gesetzt worden.Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und der damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, sind in der Fassung vom 13. März 1938 durch das Bundesgesetz vom 9. Mai 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 125, mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 neuerlich in Geltung gesetzt worden.
  2. (2)Absatz 2,Insoweit gelten daher seit diesem Zeitpunkt für den Bereich des Markenschutzrechtes mit den im § 3 angeführten Änderungen insbesondere:Insoweit gelten daher seit diesem Zeitpunkt für den Bereich des Markenschutzrechtes mit den im Paragraph 3, angeführten Änderungen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdas Markenschutzgesetz, BGBl. Nr. 130/1935;das Markenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1935,;
    2. 2.Ziffer 2die Artikel 5 bis 7 des Bundesgesetzes vom 26. April 1921, BGBl. Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren für gewerbliche Schutzrechte;die Artikel 5 bis 7 des Bundesgesetzes vom 26. April 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren für gewerbliche Schutzrechte;
    3. 3.Ziffer 3das Bundesgesetz vom 20. Feber 1924, BGBl. Nr. 56, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 330;das Bundesgesetz vom 20. Feber 1924, Bundesgesetzblatt Nr. 56, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 330;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung vom 15. September 1898, RGBl. Nr. 157, betreffend die Organisation des Patentamtes, in der Fassung der Verordnungen vom 31. Dezember 1913, RGBl. Nr. 269, vom 18. Juli 1923, BGBl. Nr. 395, vom 22. August 1925, BGBl. Nr. 324, abgeändert durch die Verordnungen vom 30. Juni 1928, BGBl. Nr. 170, vom 4. Mai 1931, BGBl. Nr. 132 und BGBl. Nr. 18/1935;die Verordnung vom 15. September 1898, RGBl. Nr. 157, betreffend die Organisation des Patentamtes, in der Fassung der Verordnungen vom 31. Dezember 1913, RGBl. Nr. 269, vom 18. Juli 1923, BGBl. Nr. 395, vom 22. August 1925, BGBl. Nr. 324, abgeändert durch die Verordnungen vom 30. Juni 1928, BGBl. Nr. 170, vom 4. Mai 1931, BGBl. Nr. 132 und Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1935,;
    5. 5.Ziffer 5die Verordnung vom 22. August 1925, BGBl. Nr. 325, womit die Geschäftsordnung für das Patentamt erlassen wird, abgeändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 19/1935;die Verordnung vom 22. August 1925, BGBl. Nr. 325, womit die Geschäftsordnung für das Patentamt erlassen wird, abgeändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1935,;
    6. 6.Ziffer 6das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1925, BGBl. Nr. 67, über den Prioritätsschutz für Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen;das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 67, über den Prioritätsschutz für Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen;
    7. 7.Ziffer 7die Verordnung vom 23. Feber 1925, BGBl. Nr. 75, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1925, BGBl. Nr. 67, über den Prioritätsschutz für Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen;die Verordnung vom 23. Feber 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 75, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 67, über den Prioritätsschutz für Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen;
    8. 8.Ziffer 8die Verordnung vom 18. Juli 1923, BGBl. Nr. 393, über die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereiche des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren;die Verordnung vom 18. Juli 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 393, über die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereiche des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren;
    9. 9.Ziffer 9das Bundesgesetz vom 4. April 1930, BGBl. Nr. 109, über den Schutz von Verbandsmarken, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 330;das Bundesgesetz vom 4. April 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 109, über den Schutz von Verbandsmarken, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 330;
    10. 10.Ziffer 10die Verordnung vom 9. April 1930, BGBl. Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, abgeändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 21/1935;die Verordnung vom 9. April 1930, BGBl. Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, abgeändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1935,;
    11. 11.Ziffer 11die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof – Verordnung), BGBl. Nr. 154/1936;die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof – Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1936,;
    12. 12.Ziffer 12die Kundmachung vom 12. Oktober 1925, BGBl. Nr. 387, womit die Geschäftsordnung für den Patentgerichtshof verlautbart wird, ergänzt durch die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1936.die Kundmachung vom 12. Oktober 1925, BGBl. Nr. 387, womit die Geschäftsordnung für den Patentgerichtshof verlautbart wird, ergänzt durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1936,.

§ 1a Marken-ÜG. 1953 Aufhebung von Rechtsvorschriften.


Die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Warenzeichenrecht vom 23. November 1942, Deutsches RGBl. II S. 364, und die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Warenzeichenrecht vom 21. Dezember 1944, Deutsches RGBl. II S. 75, sind am 18. Oktober 1945 außer Kraft getreten. Die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Warenzeichenrecht vom 23. November 1942, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 364, und die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Warenzeichenrecht vom 21. Dezember 1944, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 75, sind am 18. Oktober 1945 außer Kraft getreten.

(StGBl. Nr. 195/1945, §§ 1 und 2.)(StGBl. Nr. 195 aus 1945,, Paragraphen eins und 2,)

§ 2 Marken-ÜG. 1953


  1. (1)Absatz eins,Alle übrigen sich auf das Markenrecht beziehenden, nach dem 12. März 1938 und vor dem 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen sowie alle damit zusammenhängenden Vorschriften sind am 19. Juli 1947 außer Kraft getreten.
  2. (2)Absatz 2,Insbesondere sind daher, soweit sie auf Marken Bezug haben, seit diesem Zeitpunkt aufgehoben:
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz im Lande Österreich vom 28. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 456;die Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz im Lande Österreich vom 28. April 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 456;
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. II S. 958;die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 958;
    3. 3.Ziffer 3die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent- und Markenrechts in der Ostmark vom 20. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1862;die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent- und Markenrechts in der Ostmark vom 20. September 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1862;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung über den Warenzeichenschutz für Kabelkennfäden vom 29. November 1939, Deutsches RGBl. II S. 1005;die Verordnung über den Warenzeichenschutz für Kabelkennfäden vom 29. November 1939, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 1005;
    5. 5.Ziffer 5die Verordnung über das Warenzeichenrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 18. Januar 1940, Deutsches RGBl. I S. 203;die Verordnung über das Warenzeichenrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 18. Januar 1940, Deutsches RGBl. römisch eins S. 203;
    6. 6.Ziffer 6die Verordnung über die Schiedsstelle für Warenzeichen vom 28. Feber 1940, Deutsches RGBl. I S. 453;die Verordnung über die Schiedsstelle für Warenzeichen vom 28. Feber 1940, Deutsches RGBl. römisch eins S. 453;
    7. 7.Ziffer 7die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 9. November 1940, Deutsches RGBl. II S. 256;die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 9. November 1940, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 256;
    8. 8.Ziffer 8die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Warenzeichenrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 27. März 1941, Deutsches RGBl. I S. 178.die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Warenzeichenrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 27. März 1941, Deutsches RGBl. römisch eins S. 178.

    (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 1.)Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Artikel römisch fünf Ziffer eins,)

§ 3 Marken-ÜG. 1953 Abänderung von Rechtsvorschriften.


  1. (1)Absatz eins,In allen im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:In allen im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:
    1. 1.Ziffer einsan Stelle der Bezugnahme auf die „Kammer(n) für Handel, Gewerbe und Industrie“ beziehungsweise „Kammer“ schlechthin, der Hinweis auf das „österreichische Patentamt“; an Stelle der Bezeichnung „Register der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Bezeichnung „Markenregister“;
    2. 2.Ziffer 2an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Handel und Verkehr“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau“; an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Finanzen“; an Stelle der Bezeichnung „Bundeskanzler“ die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ und an Stelle der Bezeichnung „Bundesgerichtshof“ die Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“.
  2. (2)Absatz 2,Von den im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften wurden mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 abgeändert:Von den im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften wurden mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 abgeändert:
    1. 1.Ziffer einsbis 3. entfallen; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
    2. 4.Ziffer 4gegenstandslos; (BGBl. Nr. 236/1947, Z. 3 und 4.)gegenstandslos; Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1947,, Ziffer 3 und 4,)
    3. 5.Ziffer 5entfällt; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
    4. 6.Ziffer 6die Verordnung vom 9. April 1930, BGBl. Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, in der im § 1 Abs. 1 die Worte „von denen eines für die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt ist und das zweite von der Kammer dem Patentamte vorzulegen ist“ entfallen sind;die Verordnung vom 9. April 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, in der im Paragraph eins, Absatz eins, die Worte „von denen eines für die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt ist und das zweite von der Kammer dem Patentamte vorzulegen ist“ entfallen sind;
    5. 7.Ziffer 7die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung), BGBl. Nr. 154/1936, in der im § 30 Abs. 2 an die Stelle der Worte „in den Markenregistern der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Worte „im Markenregister“ getreten sind.die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1936,, in der im Paragraph 30, Absatz 2, an die Stelle der Worte „in den Markenregistern der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Worte „im Markenregister“ getreten sind.

§ 4 Marken-ÜG. 1953 (weggefallen)


§ 4 Marken-ÜG. 1953 seit 30.09.1969 weggefallen.

§ 5 Marken-ÜG. 1953


Im Österreichischen Patentamt wird ein Markenregister angelegt.

§ 6 Marken-ÜG. 1953


  1. (1)Absatz eins,In dieses Markenregister sind auf Antrag Marken (Warenzeichen) mit ihrem alten Rang einzutragen, die
    1. a)Litera ain Österreich registriert und am 13. März 1938 aufrecht waren;
    2. b)Litera bin der Zeit vom 13. März 1938 bis 14. Mai 1938 auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert wurden;
    3. c)Litera cbis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. September 1937 erfolgten, in die Warenzeichenrolle eingetragen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Von der Eintragung sind Marken (Warenzeichen) auszuschließen, die unsittliche oder Ärgernis erregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen und Aufschriften enthalten.

§ 7 Marken-ÜG. 1953


Warenzeichenanmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt in der Zeit vom 13. September 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden, können, wenn sie bis zum 27. April 1945 noch nicht zur Eintragung geführt haben, wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung ist auf Antrag der Tag der ursprünglichen Hinterlegung festzusetzen.

§ 8 Marken-ÜG. 1953


  1. (1)Absatz eins,Die zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 und § 7 Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen.Die zur Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge zu überreichen sind.1)

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1Ziffer eins ) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1950, mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.

§ 9 Marken-ÜG. 1953


  1. (1)Absatz eins,Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1 und § 7 oder bis zum Ablauf der im § 8 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus den Marken nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.Bis zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, oder bis zum Ablauf der im Paragraph 8, Absatz 2, festgesetzten Frist sind die Rechte aus den Marken nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Ansprüche aus Marken (Warenzeichen), deren Eintragung im Abschnitt IV dieses Gesetzes nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 8 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.Ansprüche aus Marken (Warenzeichen), deren Eintragung im Abschnitt römisch vier dieses Gesetzes nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im Paragraph 8, Absatz 2, vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 10 Marken-ÜG. 1953


  1. (1)Absatz eins,Wer nach dem 12. September 1937 ein Gesuch um eine Fabriks- oder Handelsmarke in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zu einem durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau festzusetzenden Tag ein Prioritätsrecht.1) Demgemäß kann die nachher in der Republik Österreich bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung oder durch die Anwendung der Marke nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist wird nur durch die Erstanmeldung in Lauf gesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Diese Bestimmung gilt nur zugunsten von Angehörigen jener Staaten, die im wesentlichen gleiche Begünstigungen österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, einräumen.
  3. (3)Absatz 3,Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Absatz eins und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
  4. (4)Absatz 4,Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach den Vorschriften der Abs. 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach den Vorschriften der Absatz 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für die im § 6 Abs. 1 und § 7 angeführten Marken (Warenzeichen) und Warenzeichenanmeldungen keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden für die im Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, angeführten Marken (Warenzeichen) und Warenzeichenanmeldungen keine Anwendung.

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1Ziffer eins ) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1950, mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.

§ 11 Marken-ÜG. 1953


  1. (1)Absatz eins,Das Prioritätsrecht nach § 10 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.Das Prioritätsrecht nach Paragraph 10, ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Im übrigen finden die Bestimmungen
    1. a)Litera ader Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnungen vom 31. Juli 1927, BGBl. Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120,der Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnungen vom 31. Juli 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120,
    2. b)Litera bder §§ 19 a, 19 b und 22 m Abs. 2 Z. 2 des Markenschutzgesetzes,der Paragraphen 19, a, 19 b und 22 m Absatz 2, Ziffer 2, des Markenschutzgesetzes,
    3. c)Litera cder Verordnung vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentumsder Verordnung vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums
    in der Fassung vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen sinngemäß Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsdie Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inlande bewirkten Anmeldung abzugeben. Innerhalb derselben Frist kann ihre Berichtigung beantragt werden. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 19. Oktober 1945 bis zum 19. Juli 1947 durchgeführt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im § 8 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt; (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 4.)die Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inlande bewirkten Anmeldung abzugeben. Innerhalb derselben Frist kann ihre Berichtigung beantragt werden. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 19. Oktober 1945 bis zum 19. Juli 1947 durchgeführt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im Paragraph 8, Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt; Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Artikel römisch fünf Ziffer 4,)
    2. 2.Ziffer 2eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, ihrer Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der §§ 22 m bis 22 s des Markenschutzgesetzes zulässig;eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, ihrer Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 22, m bis 22 s des Markenschutzgesetzes zulässig;
    3. 3.Ziffer 3wird glaubhaft gemacht, daß der Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen in der vorgeschriebenen Weise nicht erbracht werden kann, so kann das Prioritätsrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

§ 12 Marken-ÜG. 1953


Der Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung stehen Löschungserkenntnisse aus der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 nicht entgegen.

§ 13 Marken-ÜG. 1953


Eingriffe in das Markenrecht, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 19. Juli 1947 begangen wurden, werden strafrechtlich nicht verfolgt.

§ 14 Marken-ÜG. 1953


  1. (1)Absatz eins,Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 ist für jede Marke eine Gebühr von 25 S zu entrichten.Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, ist für jede Marke eine Gebühr von 25 S zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Wurde nach dem 12. März 1938 die Einzahlung der Erneuerungsgebühr unterlassen, so ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im Abs. 1 genannten Gebühr einzuzahlen.Wurde nach dem 12. März 1938 die Einzahlung der Erneuerungsgebühr unterlassen, so ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im Absatz eins, genannten Gebühr einzuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Gleichzeitig mit dem Antrag nach § 7 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf die die im Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldungsgebühr Anwendung finden.Gleichzeitig mit dem Antrag nach Paragraph 7, ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf die die im Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldungsgebühr Anwendung finden.
  4. (4)Absatz 4,Eine Rückzahlung der gleichzeitig mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung eines Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen.

§ 15 Marken-ÜG. 1953


  1. (1)Absatz eins,Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der §§ 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 einzubringen.Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der Paragraphen 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des Paragraph 8, Absatz 2, einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 14 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 14 angerechnet.Die Bestimmungen des Paragraph 14, finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des Paragraph 14, angerechnet.
  3. (3)Absatz 3,Wird bei den im Abs. 1 angeführten Markenanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder Warenzeichen nach § 6 oder auf Warenzeichenanmeldungen nach den §§ 7 und 10 stützen.Wird bei den im Absatz eins, angeführten Markenanmeldungen der im Absatz eins, vorgesehene Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder Warenzeichen nach Paragraph 6, oder auf Warenzeichenanmeldungen nach den Paragraphen 7 und 10 stützen.

§ 16 Marken-ÜG. 1953


Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 10 und 15 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 6, 7, 10 und 15 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden.

§ 17 Marken-ÜG. 1953


Vorschriften, die gemäß Abschnitt I wieder in Kraft gesetzt sind und mit den Bestimmungen der Abschnitte III und IV in Widerspruch stehen, sind unwirksam. Vorschriften, die gemäß Abschnitt römisch eins wieder in Kraft gesetzt sind und mit den Bestimmungen der Abschnitte römisch drei und römisch vier in Widerspruch stehen, sind unwirksam.

§ 17a Marken-ÜG. 1953 Internationale Marken.


  1. (1)Absatz eins,Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Erneuerung von den im Sinn des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, BGBl. Nr. 8/1948, registrierten Fabriks- oder Handelsmarken bestimmter Ursprungsländer, deren normale Schutzdauer zwischen dem 1. Juli 1944 und dem 31. Dezember 1950 geendigt hat, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurückwirkt, wenn die Erneuerung bis zu einem in der Verordnung festzusetzenden Tag vorgenommen wird. Bereits erlassene Beschlüsse, wonach einer solchen Marke der Schutz nur vom Zeitpunkt der Erneuerung an gewährt wurde, treten außer Kraft.Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Erneuerung von den im Sinn des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1948,, registrierten Fabriks- oder Handelsmarken bestimmter Ursprungsländer, deren normale Schutzdauer zwischen dem 1. Juli 1944 und dem 31. Dezember 1950 geendigt hat, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurückwirkt, wenn die Erneuerung bis zu einem in der Verordnung festzusetzenden Tag vorgenommen wird. Bereits erlassene Beschlüsse, wonach einer solchen Marke der Schutz nur vom Zeitpunkt der Erneuerung an gewährt wurde, treten außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung kann diese Begünstigung jedoch nur zuerkennen, wenn und insoweit das betreffende Land für die Erneuerung der Registrierung internationaler Marken, für die Österreich Ursprungsland ist, gleiche Begünstigungen gewährt.
  3. (3)Absatz 3,Zwischen dem Ablauf der normalen Schutzdauer und der Erneuerung der Marke gesetzte Handlungen können, unbeschadet der im Abs. 1 vorgesehenen Rückwirkung, als Eingriffshandlungen gegen die Marke weder zivil- noch strafrechtlich verfolgt werden.Zwischen dem Ablauf der normalen Schutzdauer und der Erneuerung der Marke gesetzte Handlungen können, unbeschadet der im Absatz eins, vorgesehenen Rückwirkung, als Eingriffshandlungen gegen die Marke weder zivil- noch strafrechtlich verfolgt werden.

    (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 5.)Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Artikel römisch fünf Ziffer 5,)

§ 18 Marken-ÜG. 1953 Verfahrensvorschriften.


  1. (1)Absatz eins,Die Entscheidungen über Anträge nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften.Die Entscheidungen über Anträge nach Paragraph 6, Absatz eins und den Paragraphen 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
  2. (2)Absatz 2,Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen.

§ 19 Marken-ÜG. 1953


Marken, die auf Grund des Abschnittes IV dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen. Marken, die auf Grund des Abschnittes römisch vier dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen.

§ 20 Marken-ÜG. 1953


Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der Marke in das neue Markenregister an die Stelle der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche Eintragung hiemit außer Kraft tritt.

§ 21 Marken-ÜG. 1953


Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen.

§ 22 Marken-ÜG. 1953 Vollziehung.


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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