Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 und § 7 Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen.Die zur Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge zu überreichen sind.1)
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1Ziffer eins) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1950, mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.
In Kraft seit 19.04.1953 bis 31.12.9999
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