Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1 und § 7 oder bis zum Ablauf der im § 8 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus den Marken nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.Bis zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, oder bis zum Ablauf der im Paragraph 8, Absatz 2, festgesetzten Frist sind die Rechte aus den Marken nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Ansprüche aus Marken (Warenzeichen), deren Eintragung im Abschnitt IV dieses Gesetzes nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 8 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.Ansprüche aus Marken (Warenzeichen), deren Eintragung im Abschnitt römisch vier dieses Gesetzes nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im Paragraph 8, Absatz 2, vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.
In Kraft seit 19.04.1953 bis 31.12.9999
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