Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Entscheidungen über Anträge nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften.Die Entscheidungen über Anträge nach Paragraph 6, Absatz eins und den Paragraphen 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
(2)Absatz 2,Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen.
In Kraft seit 22.02.1958 bis 31.12.9999
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