§ 18 Marken-ÜG. 1953 Verfahrensvorschriften.

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.1958 bis 31.12.9999
Die Entscheidungen über Anträge nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften. Die Entscheidungen über Anträge nach Paragraph 6, Absatz eins und den Paragraphen 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften.

  1. (1)Absatz eins,Die Entscheidungen über Anträge nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften.Die Entscheidungen über Anträge nach Paragraph 6, Absatz eins und den Paragraphen 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
  2. (2)Absatz 2,Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen.

Stand vor dem 21.02.1958

In Kraft vom 19.04.1953 bis 21.02.1958
Die Entscheidungen über Anträge nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften. Die Entscheidungen über Anträge nach Paragraph 6, Absatz eins und den Paragraphen 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften.

  1. (1)Absatz eins,Die Entscheidungen über Anträge nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften.Die Entscheidungen über Anträge nach Paragraph 6, Absatz eins und den Paragraphen 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
  2. (2)Absatz 2,Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen.

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