Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der §§ 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 einzubringen.Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der Paragraphen 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des Paragraph 8, Absatz 2, einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 14 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 14 angerechnet.Die Bestimmungen des Paragraph 14, finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des Paragraph 14, angerechnet.
(3)Absatz 3,Wird bei den im Abs. 1 angeführten Markenanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder Warenzeichen nach § 6 oder auf Warenzeichenanmeldungen nach den §§ 7 und 10 stützen.Wird bei den im Absatz eins, angeführten Markenanmeldungen der im Absatz eins, vorgesehene Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder Warenzeichen nach Paragraph 6, oder auf Warenzeichenanmeldungen nach den Paragraphen 7 und 10 stützen.
In Kraft seit 19.04.1953 bis 31.12.9999
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