§ 3 Marken-ÜG. 1953 Abänderung von Rechtsvorschriften.

Marken-ÜG. 1953 - Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In allen im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:In allen im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:
    1. 1.Ziffer einsan Stelle der Bezugnahme auf die „Kammer(n) für Handel, Gewerbe und Industrie“ beziehungsweise „Kammer“ schlechthin, der Hinweis auf das „österreichische Patentamt“; an Stelle der Bezeichnung „Register der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Bezeichnung „Markenregister“;
    2. 2.Ziffer 2an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Handel und Verkehr“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau“; an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Finanzen“; an Stelle der Bezeichnung „Bundeskanzler“ die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ und an Stelle der Bezeichnung „Bundesgerichtshof“ die Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“.
  2. (2)Absatz 2,Von den im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften wurden mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 abgeändert:Von den im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften wurden mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 abgeändert:
    1. 1.Ziffer einsbis 3. entfallen; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
    2. 4.Ziffer 4gegenstandslos; (BGBl. Nr. 236/1947, Z. 3 und 4.)gegenstandslos; Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1947,, Ziffer 3 und 4,)
    3. 5.Ziffer 5entfällt; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
    4. 6.Ziffer 6die Verordnung vom 9. April 1930, BGBl. Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, in der im § 1 Abs. 1 die Worte „von denen eines für die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt ist und das zweite von der Kammer dem Patentamte vorzulegen ist“ entfallen sind;die Verordnung vom 9. April 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, in der im Paragraph eins, Absatz eins, die Worte „von denen eines für die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt ist und das zweite von der Kammer dem Patentamte vorzulegen ist“ entfallen sind;
    5. 7.Ziffer 7die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung), BGBl. Nr. 154/1936, in der im § 30 Abs. 2 an die Stelle der Worte „in den Markenregistern der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Worte „im Markenregister“ getreten sind.die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1936,, in der im Paragraph 30, Absatz 2, an die Stelle der Worte „in den Markenregistern der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Worte „im Markenregister“ getreten sind.
In Kraft seit 19.04.1953 bis 31.12.9999
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