Art. 15 EGJN

Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.9999

Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den §§. 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den Paragraphen 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.9999

Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den §§. 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den Paragraphen 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.

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