Art. 15 EGJN

EGJN - Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den §§. 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den Paragraphen 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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