Die Bestimmungen der Artikel XIII, XIV, XV, XVI und XVIII treten erst mit Beginn der Wirksamkeit der Jurisdictionsnorm in Kraft.Die Bestimmungen der Artikel römisch dreizehn, römisch vierzehn, römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch achtzehn treten erst mit Beginn der Wirksamkeit der Jurisdictionsnorm in Kraft.
0 Kommentare zu Art. 23 EGJN