Art. 21 EGJN

EGJN - Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen haben ihre Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm einzustellen; die bei denselben anhängigen Rechtssachen sind den an ihre Stelle tretenden Bezirksgerichten und Bezirksgerichten in Handelssachen zu übertragen und von diesen in Gemäßheit der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung zu erledigen.

In Kraft seit 23.09.1895 bis 31.12.9999
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