Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Die Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages kann von keinem ordentlichen Gerichte aus dem Grunde der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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